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SRF-Wahlberichterstattung im Fokus der UBI

25.03.2024 | von Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI


Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

25.03.2024, Bern - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen die Berichterstattung von SRF zu den Nationalratswahlen 2023 abgewiesen. Gutgeheissen hat sie dagegen eine Beschwerde zu einer einzelnen Online-Publikation, in welcher die EDU als "Rechtsaussen-Partei" bezeichnet worden war.

An ihren heutigen öffentlichen Beratungen in Bern behandelte die UBI fünf Beschwerdefälle. Drei davon betrafen Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF).

Am 23. Oktober 2023 fanden die Wahlen in den National- und Ständerat statt. Im Rahmen einer Popularbeschwerde wurde die Berichterstattung von SRF im Vorfeld dieser Wahlen gerügt. Namentlich wurde moniert, dass die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) benachteiligt worden sei, indem sie von verschiedenen Sendungen ausgeschlossen gewesen und insbesondere im Vergleich zur Evangelischen Volkspartei (EVP) benachteiligt worden sei. In der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass eine absolute Gleichbehandlung aller Parteien gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich ist, um dem rundfunkrechtlichen Vielfaltsgebot zu genügen. Abweichungen vom Gleichbehandlungsprinzip müssen jedoch auf objektiven, transparenten und nicht-diskriminierenden Kriterien beruhen. Die Mehrheit der sieben anwesenden Kommissionsmitglieder befand, dass dies aufgrund der stärkeren Wähleranteile der EVP gegenüber der EDU bei den letzten nationalen und kantonalen Wahlen der Fall gewesen ist. Die entsprechende Beschwerde hat die UBI daher mit fünf zu zwei Stimmen abgewiesen (b. 967).

Im gleichen Verfahren rügte der Beschwerdeführer ebenfalls den Online-Artikel "Das sind die Erfolgsaussichten der Massnahmen-Kritiker" vom 10. Oktober 2023, in welchem die EDU als "Rechtsaussen-Partei" bezeichnet wurde. Die UBI kam in der Beratung zum Schluss, dass diese Bezeichnung irreführend ist und aufgrund der geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten vor Wahlen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots darstellt. Die entsprechende Beschwerde wurde mit sechs zu eins Stimmen gutgeheissen. Die Redaktion hat die unzutreffende Information bereits am 18. Oktober 2023 berichtigt, weshalb sich das regelmässig nach einer festgestellten Rechtsverletzung durchgeführte Massnahmenverfahren zur Behebung des Mangels erübrigt (b. 967).

Im "Tagesgespräch" vom 25. Oktober 2023 von Radio SRF waren die Korrespondentin aus Israel und der Korrespondent aus der Ukraine zu Gast. Thema der Sendung bildete die Kriegspropaganda. Moniert wurde in einer Popularbeschwerde eine Aussage des Korrespondenten, wonach es keine Nazis in der Ukraine gebe oder zumindest keine, die an der Macht seien. Dies sei falsch und führe bei den Zuhörenden zu einer Fehleinschätzung von Staat und Gesellschaft in der Ukraine. In der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass die beanstandete Aussage nicht losgelöst vom Kontext und dem Thema der Sendung betrachtet werden kann. Da der Moderator seine Aussage im zweiten Teil des Satzes überdies relativiert hat, konnten sich die Zuhörenden eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die UBI hat die Beschwerde daher mit sechs zu eins Stimmen abgewiesen (b. 973).

Im Beitrag "Gesundheitsgefahr: Der Klimawandel ist ein medizinischer Notfall" des "Wissenschaftsmagazins" von Radio SRF 2 Kultur vom 18. November 2023 wurden im Vorfeld der Weltklimakonferenz in Dubai die Forderungen von Fachverbänden aus dem Medizin- und Gesundheitsbereich, verbindliche Beschlüsse zum Ausstieg aus den fossilen Energieträgern zu fassen, thematisiert. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, einmal mehr würden die Ursachen des Klimawandels bei SRF einseitig dargestellt. Die Mehrheit der Kommission erachtete jedoch den Beitrag aufgrund der korrekt wiedergegebenen Forderungen und der transparent vermittelten Informationen als sachgerecht. Die Beschwerde wurde mit sechs zu eins Stimmen abgewiesen (b. 976).

Ebenfalls Gegenstand der heutigen öffentlichen Beratungen der UBI bildeten Popularbeschwerden gegen die häufige Präsenz der Genfer Politikerin Lisa Mazzone im Programm von Radio Télévision Suisse RTS (b. 965) und gegen einen Beitrag von Radio Lac mit einer Wahrsagerin (b. 971). Die UBI hat beide Beschwerden einstimmig abgewiesen. Über die diesbezüglichen Beschlüsse orientiert die UBI eingehend in einer separaten französischsprachigen Medienmitteilung.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht zurzeit aus acht nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.


Medienkontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
E-Mail: info@ubi.admin.ch
Internet: www.ubi.admin.ch
X: @UBI_AIEP_AIRR

--- ENDE Pressemitteilung SRF-Wahlberichterstattung im Fokus der UBI ---

Über Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI:
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI beurteilt Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und gegen das übrige publizistische Angebot der SRG. Sie behandelt ebenfalls Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs zu schweizerischen Radio- und Fernsehprogrammen und zum übrigen publizistischen Angebot der SRG.

Als ausserparlamentarische Kommission des Bundes prüft die UBI in einem grundsätzlich kostenlosen Verfahren, ob rundfunkrechtliche Bestimmungen verletzt wurden. Sie hat dabei zwischen der Medienfreiheit und dem Schutz des Publikums abzuwägen. Der UBI vorgelagert sind Ombudsstellen.

Die UBI setzt sich aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden, und einem Sekretariat zusammen. Sie hat ihren Sitz in Bern.

Die UBI ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Dem Bundesrat hat sie jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Administrativ ist die UBI dem Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) angegliedert.

Quellen:
Aktuellenews    HELP.ch   Schweizerische Eidgenossenschaft


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