Finma: Abschluss der Untersuchungen in den Fällen Madoff und Lehman

02.03.2010 | von Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


02.03.2010, Die FINMA beendete im Jahr 2009 zwei gross angelegte Untersuchungen. Im einen Fall ging es um die Auswirkungen des in den USA erfolgten Betruges durch den US-Investor Bernard L. Madoff auf den Finanzplatz Schweiz. Der andere Fall betrifft den Vertrieb von strukturierten Produkten, die von Tochtergesellschaften der Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert waren. In beiden Fällen sind Anleger zu Schaden gekommen.


Die FINMA stellte bei einzelnen Finanzintermediären einen Korrekturbedarf fest und veranlasste entsprechende Massnahmen. Die Untersuchungen zeigen weiter, dass die geltende Schweizer Rechtsordnung die Anleger in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung nicht ausreichend schützt. Die FINMA erkennt hier einen regulatorischen Handlungsbedarf. Entsprechend hat sie zu den Vertriebsregeln ein Regulierungsprojekt initiiert.

Die FINMA untersuchte 2009 die Auswirkungen des Madoff-Betrugs auf die Schweizer Finanzintermediäre. Aufgrund ihrer Untersuchung verlangte die FINMA bei einzelnen Finanzintermediären Korrekturen bei ihren internen Prozessen.

Ebenfalls Ende 2009 schloss die FINMA eine umfangreiche Untersuchung zum Vertrieb kapitalgeschützter strukturierter Produkte an Retailkunden ab. Auslöser war der Konkurs der Lehman Brothers Holdings Inc. im Herbst 2008. Diese Untersuchung ergab keine schwerwiegenden Verletzungen des geltenden schweizerischen Aufsichtsrechts. Deshalb stellte die FINMA ihr Verfahren gegen die Credit Suisse in dieser Sache Ende 2009 ein.

Beide Untersuchungen zeigten aber, dass die heutige Regulierung die Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungskunden nicht ausreichend schützt. Der regulatorische Handlungsbedarf zur Verbesserung des Kundenschutzes besteht insbesondere in folgenden Bereichen:

Information über Gewinnpotenzial und Verlustrisiken

Neben dem Gewinnpotenzial sind auch die mit dem Kauf von Finanzprodukten verbundenen Verlustrisiken in der übersichtlich zu gestaltenden Verkaufsdokumentation einfach und verständlich darzulegen.

Abklärung des Risikoprofils des Kunden

Die Anbieter von Finanzprodukten sind zu verpflichten, am Vertriebspunkt (Point of Sale) nicht nur in der Vermögensverwaltung, sondern auch in der Anlageberatung die Risikofähigkeit und das Risikobewusstsein ihrer Kunden sorgfältig abzuklären (Risikoprofil) und bei der Anlageberatung auf eine ausreichende Diversifikation zu achten. Zudem sind bei der Vermögensverwaltung die bestehenden Vorgaben betreffend Diversifikation zu verschärfen.

Durch wen und wie diese regulatorischen Änderungen vorzunehmen sind, ist Gegenstand der vertieften Abklärungen, welche die FINMA zurzeit im Rahmen eines Regulierungsprojektes vornimmt. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit Regulierungsvorschlägen wird die FINMA in einem Diskussionspapier veröffentlichen.

--- ENDE Pressemitteilung Finma: Abschluss der Untersuchungen in den Fällen Madoff und Lehman ---

Über Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA:

Als staatliche Aufsichtsbehörde ist die FINMA mit hoheitlichen Befugnissen über Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler sowie kollektive Kapitalanlagen ausgestattet. Sie ist zuständig für die Geldwäschereibekämpfung und wickelt bei Bedarf Sanierungsverfahren und Konkurse ab. Darüber hinaus ist sie Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen und Beschwerdeinstanz bei von der Übernahmekommission erlassenen Verfügungen im Bereich der öffentlichen Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften.

Die FINMA bewilligt den Betrieb von der Aufsicht unterstellten Unternehmen und Organisationen, sie überwacht die Beaufsichtigten in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente sowie auf die dauernd einzuhaltenden Bewilligungsvoraussetzungen. Die FINMA spricht bei Bedarf und nach Massgabe des Gesetzes Sanktionen aus, leistet Amtshilfe und reguliert. Das heisst, sie arbeitet bei Gesetzesanpassungen und entsprechenden Verordnungen mit, erlässt Rundschreiben und – wo ermächtigt – eigene Verordnungen. Zudem ist sie für die Anerkennung von Selbstregulierungen zuständig.



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