SGB: Es braucht auch eine Pflicht der Arbeitgeber, Behinderte einzustellen

24.02.2010 | von Gewerkschaftsbund Schweiz

Uhr Lesedauer: 1 Minute


24.02.2010, Die „eingliederungsorientierte Rentenrevision“, die nach heutiger Vorstellung durch den Bundesrat die 6. IV-Revision prägen soll, sieht auf den ersten Blick gut aus. Der Bundesrat will dadurch innerhalb von 6 Jahren 12'500 gewichtete Renten oder 5 Prozent des gewichteten Rentenbestandes reduzieren oder aufheben und so Rentenkosten einsparen. Dazu will er den betroffenen RentenbezügerInnen auch Wiedereingliederungsmassnahmen gewähren.


Es besteht jedoch die Gefahr, dass ein grosser Teil dieser Personen die Rente verliert, aber doch keine Stelle findet, also letzten Endes gar nicht wiedereingegliedert werden kann – dies trotz kostspieliger Wiedereingliederungsmassnahmen. Diesen Personen bliebe dann nur noch die Sozialhilfe. Statt sicheren Renten erhielten sie nur noch das strikte Existenzminimum. Kosten würden nicht gespart sondern nur auf Gemeinden und Kantone abgeschoben.

Es gibt zwar Arbeitgeber, die sich heute schon freiwillig in diesem Bereich engagieren, aber leider viel zu wenige. Solange Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, Behinderte einzustellen, macht eine derartige Rentenrevision wenig Sinn. Der SGB fordert deshalb eine verbindliche, eingliederungsorientierte Quote für die Beschäftigung von Behinderten. Diese Quote soll für alle Betriebe ab 100 Beschäftigten gelten, soll mindestens 1 % betragen und bei Nichteinhaltung sanktioniert werden.

--- ENDE Pressemitteilung SGB: Es braucht auch eine Pflicht der Arbeitgeber, Behinderte einzustellen ---

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