Aufwand des Bundes für die Intervention im Steuerstreit mit den USA

24.02.2010 | von Schweizerische Bundesbehörden

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


24.02.2010, Der Bundesrat stellt der UBS den Aufwand für die Vergleichsverhandlungen im US- Zivilverfahren in Rechnung. Rechtliche Abklärungen haben ergeben, dass eine Überwälzung auch der Kosten für die beiden Amtshilfeersuchen, die die USA an die Eidgenössische Steuerverwaltung gerichtet haben, nicht möglich ist. Der Bundesrat hat heute in Beantwortung einer Anfrage der Finanzdelegation (FinDel) dazu Stellung genommen.


Dem Bund sind im Fall UBS/USA für rechtliche Dienstleistungen bis dato 2,5 Mio. Franken an Kosten erstanden. Die Kosten für die Vergleichsverhandlungen im US-Zivilverfahren von 2009 beliefen sich auf 1 Mio. Franken, jene für das erste Amtshilfeersuchen vom Juli 2008 auf 1,5 Mio. Franken. Das zweite Amtshilfeersuchen vom August 2009 ist noch nicht abgeschlossen. Die Kosten, die der Verwaltung durch die dadurch notwendig gewordenen Amtshilfeverfahren entstehen, könnten jedoch, laut Schätzung, 37 Mio. Franken erreichen. Darin nicht eingeschlossen ist der geschätzte Aufwand für die Aufstockung der Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 2009-2011 (ca. 8,6 Mio. Fr.).

Für den Beistand im US-Zivilverfahren können der UBS aufgrund der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/c172_041_1.html) die Kosten von 1 Mio. Franken verrechnet werden. Die Gebührenverordnung sieht vor, dass derjenige, der eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht eine Gebühr bezahlen muss. Zwar ist es dem Bund bei der Unterstützung im US-Zivilverfahren in erster Linie um die Verfolgung rechtsstaatlicher Interessen gegangen. Die Leistungen erfolgten jedoch unmittelbar im Interesse der UBS, weshalb ihr die Kosten in Rechnung gestellt werden können.

Eine eingehende Prüfung der Frage der Kostenübertragung bei den beiden zwischenstaatlichen Amtshilfeverfahren hat ergeben, dass für einen weitergehenden Rückgriff auf die UBS keine Rechtsgrundlage besteht. Auch eine freiwillige Leistung der UBS kann nicht angenommen werden. Der Grund: Der Eindruck, die Entscheide der zuständigen staatlichen Amtshilfebehörde werde nicht in voller Unabhängigkeit gefällt, muss unter allen Umständen vermieden werden.

--- ENDE Pressemitteilung Aufwand des Bundes für die Intervention im Steuerstreit mit den USA ---

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