Fahrfähigkeit im Strassenverkehr: 0,5 Promille ab 2005

23.11.2004 | von Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu


Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu

23.11.2004, Bern, Sechs Wochen vor Inkrafttreten der verschärften Grenzwerte betreffend Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss haben in Biel Expertinnen und Experten für Strassenverkehrsrecht, Strassenverkehrssicherheit, Prävention, Verkehrs- und Rechtsmedizin vertieft über die Neuerungen vom 1. Januar 2005 informiert.

Die Unfallstatistik spricht eine deutliche Sprache: Der Anteil der wegen Alkoholeinfluss im Strassenverkehr verletzten oder getöteten Personen konnte in den vergangenen Jahren nicht gesenkt werden, auch wenn in der gleichen Zeitspanne die Zahl der Unfälle mit Personenschäden abgenommen hat.

Promillesenkung als wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Ab 0,5 Promille Alkoholkonzentration im Blut verfügen Verkehrsteilnehmende nicht mehr über die erforderliche Fähigkeit, in ungewohnten und überraschenden Verkehrssituationen richtig zu reagieren. Studien aus dem Ausland zeigen, dass eine Senkung des Grenzwerts von 0,8 auf 0,5 Promille die Anzahl alkoholbedingter Unfälle um 10 bis 15% zu reduzieren vermag. Laut einer Schätzung der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu bedeutet das für die Schweiz, dass mit der Senkung des Promillegrenzwertes und der Einführung der anlassfreien Atem-Alkoholkontrolle durch die Polizei 48 Todesopfer und 320 Schwerverletzte pro Jahr vermieden werden können.

Anlassfreie Atem-Alkoholkontrolle Grundsätzlich gilt ab dem 1. Januar 2005 als fahrunfähig, wer eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser neuen Verkehrsregel kann die Polizei ohne konkreten Verdacht im Strassenverkehr Alkoholkontrollen durchführen. Somit müssen alle Verkehrsteilnehmenden jederzeit damit rechnen, von der Polizei zum Atem-Alkoholtest aufgefordert zu werden.

Nulltoleranz bei Drogen Im Gegensatz zum Alkohol darf die Polizei weiterhin keine anlassfreien Drogenkontrollen durchführen. Stellt sie jedoch bei einem Verkehrsteilnehmer eine allfällige Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch den Einfluss von Betäubungs- und/oder Arzneimitteln fest, kann der Fahrzeuglenker einem entsprechenden Schnelltest unterzogen werden. Bei einem positiven Resultat werden eine Blutprobe, eine ärztliche Untersuchung und eine chemisch-toxikologische Analyse angeordnet. Werden im Blut mindestens 1,5 Mikrogramm/L THC oder eine Konzentration von 15 Mikrogramm/L der Betäubungsmittel Heroin, Morphin, Kokain und/oder einer Designerdroge (Bsp. Ecstasy) festgestellt, gilt betroffene Person von Gesetzes wegen als fahrunfähig.

Administrativmassnahmen Fahren mit einer Alkoholkonzentration im Bereich von 0,5 und 0,79 Promille gilt gesetzlich als leichte Widerhandlung. Aus diesem Grund wird im ersten Fall eine Verwarnung ausgesprochen. Begeht der Fahrzeuglenker aber zusätzlich eine zweite leichte Widerhandlung, liegt bereits eine mittelschwere Widerhandlung vor, die mit einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat geahndet wird.

Beim Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr handelt es sich um eine schwere Widerhandlung. Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs beträgt in diesem Fall drei Monate.

Fahren unter Drogeneinfluss bedeutet immer eine schwere Widerhandlung, die einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge hat, also die gleiche Massnahme wie bei Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr.

Strafrechtliche Sanktionen Eine Angetrunkenheit im Bereich von 0,5 Promille und mehr, aber weniger als 0,8 stellt eine Übertretung dar. Der Lenker wird mit Haft oder Busse oder mit Haft und Busse bestraft. Die Busse beträgt höchstens 5'000 Franken, und die Haft kann von einem Tag bis drei Monate dauern.

Bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr sowie beim Fahren unter Drogeneinfluss liegt ein Vergehen vor. Der Fahrzeuglenker wird mit Gefängnis oder mit Busse oder mit Gefängnis und Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse beträgt 40'000 Franken, und die Gefängnisstrafe wird für die Dauer von drei Tagen bis drei Jahren ausgesprochen.

0,5 Promille = max. 1 Glas Ab 0,5 Promille steigt das Unfallrisiko. Wer ein Motorfahrzeug lenken und trotzdem Alkohol trinken will, wird deshalb aufgefordert, sich an die 1-Glas-Regel zu halten. Denn, so die klare Botschaft: „0,5 Promille = 1 Glas“ oder „Eins ist o.k.“ Ansonsten ist eine unangenehme Überraschung nicht auszuschliessen, wenn bei einer allfälligen Polizeikontrolle mit entsprechendem Atem-Alkoholtest ein überhöhter Alkohol-Pegel festgestellt wird.

Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu lanciert deshalb gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG eine mehrwöchige Sensibilisierungskampagne (www.eins-ist-ok.ch), die Anfang Dezember mit dem Aushang der Plakate startet. Mitte Januar 2005 folgen TV- und Radio-Spots auf sämtlichen Kanälen der SRG SSR idée suisse.

ReferentInnen:

Dr. Rudolf Dieterle, Direktor ASTRA

Prof. Th. Sigrist, Chefarzt Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen Major Peter-Martin Meier, Präsident ACVS, Chef Verkehrspolizei Kantonspolizei SG Dr. Brigitte Buhmann, Direktorin Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu

Für die Medienvertreterinnen und -vertreter aus der Romandie stehen ein Rechtsmediziner, ein Vertreter der Verkehrspolizei und ein Polizeikommandant französischer Muttersprache für Interviews und Auskünfte zur Verfügung.

Bundesamt für Strassen ASTRA Informationsdienst

Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91 bfu-Medienstelle, Tel. 031 390 21 11

--- ENDE Pressemitteilung Fahrfähigkeit im Strassenverkehr: 0,5 Promille ab 2005 ---

Über Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu:
Wir sind seit 1938 auf dem Gebiet der Nichtberufsunfallverhütung tätig und haben den gesetzlichen Auftrag, uns für die Sicherheit der Bevölkerung einzusetzen.

Rund 90 Mitarbeitende befassen sich mit der Unfallprävention in den Bereichen Strassenverkehr, Haus, Freizeit und Sport.

Wir sind eine privatrechtlich organisierte, politisch unabhängige Stiftung und werden durch Beiträge aus der Nichtberufsunfallversicherung, Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit und Eigenleistungen finanziert.


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