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Aus dem Versicherungsgericht, Nahtloser Übergang beim Krankenkassenwechsel

27.10.2004


27.10.2004, Luzern, Im Zusammenhang mit einem Wechsel der Krankenkasse kann es laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) grundsätzlich nicht zu einer Doppelversicherung kommen.

Das Krankenversicherungsgesetz schliesst das zwar nicht ausdrücklich aus, doch ist laut dem Urteil aus Luzern davon auszugehen, dass ein Versicherungsverhältnis zur neuen Kasse nicht entstehen kann, bevor das bisherige beendet ist. Und "da andererseits auch Versicherungslücken zu vermeiden sind, stimmt der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zwangsläufig mit demjenigen der Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses überein".

Diese Rechtslage vermag aus Sicht des EVG nicht ganz zu befriedigen, weil der neue Versicherer den Kassenwechsel verzögern kann, indem er den Neubeitritt nicht, wie im Gesetz verlangt, dem bisherigen Versicherer mitteilt (Art. 7 Abs. 5 Krankenversicherungsgesetz). Wohl kann der Beitritt auf dem Rechtsweg erzwungen werden, doch darf der Richter den Kassenwechsel nicht rückwirkend anordnen.

In der Zwischenzeit muss die versicherte Person weiterhin Prämien an die bisherige Krankenkasse zahlen, und diese muss weiterhin die anfallenden Krankheitskosten übernehmen. Sind allerdings die neuen Versicherungsprämien günstiger als die bisherigen, was in aller Regel bei einem freiwilligen Wechsel der Fall sein dürfte, dann muss der neue Versicherer die Prämiendifferenz vergüten (Art. 7 Abs. 5 Krankenversicherungsgesetz). Ob er auch der bisherigen Kasse gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann, bleibt im Urteil aus Luzern offen.

Urteil K 85/03 vom 8. 9. 04 - BGE-Publikation.

--- ENDE Pressemitteilung Aus dem Versicherungsgericht, Nahtloser Übergang beim Krankenkassenwechsel ---


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