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Haftungsgesetz - Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft

20.06.2008 | von Staatskanzlei des Kantons Zürich


Staatskanzlei des Kantons Zürich

20.06.2008, Die vom Kantonsrat im Februar 2008 beschlossene Änderung des Haftungsgesetzes betreffend Haftung von Privaten tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Der Staat überträgt sei je her öffentliche Aufgaben, die er zu erfüllen hat, an Private, sofern diese die Leistungen besser und effizienter erbringen können als die öffentliche Hand. Private führen diese Tätigkeiten selbstständig und in eigener Verantwortung aus. Als Beispiele seien etwa erwähnt: der Vollzug von Strafen und Massnahmen bei Jugendlichen sowie Kontrollaufgaben im Bereich des Umweltschutzes und des Baurechts. Bezüglich der Haftung für widerrechtlich verursachte Schäden kamen bisher die bundesrechtlichen Bestimmungen und nicht das Haftungsgesetz zur Anwendung. Das bedeutete, dass der Private für den rechtswidrig angerichteten Schaden nur in Anspruch genommen werden konnte, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen war.

Die neue Kantonsverfassung sieht vor, dass Private, die mit öffentlichen Aufgaben des Staates betraut werden, ohne Verschulden (kausal) für den Schaden haften, den sie durch rechtswidrige Tätigkeit verursachen. Sie haften damit in gleicher Weise, wie wenn das Gemeinwesen diese Aufgabe selber erfüllen würde. Mit der Gesetzesänderung wird die in der Verfassung vorgeschriebene Kausalhaftung umgesetzt. Dabei wird klar geregelt, dass bei diesen Haftungsfällen im Übrigen die Bestimmungen des Bundeszivilrechts zur Anwendung gelangen und die Ansprüche vom Zivilrichter beurteilt werden. Ist ein Privater nicht in der Lage, den geschuldeten Schadenersatz zu bezahlen, hat der Staat dafür einzustehen (subsidiäre Haftung). Die sogenannte Ausfallshaftung galt bereits bisher. Sie hat kaum praktische Bedeutung, weil Private regelmässig ausreichend versichert sind. Der Kanton ist noch nie in Anspruch genommen worden.

--- ENDE Pressemitteilung Haftungsgesetz - Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft ---

Über Staatskanzlei des Kantons Zürich:
Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Regierungsrates und erbringt die juristischen sowie administrativen Sekretariatsdienste. Sie wird vom Staatsschreiber geleitet, welcher der jeweiligen Regierungspräsidentin oder dem jeweiligen Regierungspräsidenten untersteht.

Die wichtigsten Dienstleistungen und Bereiche der Staatskanzlei sind:

-Vorbereitung Regierungsratssitzung -Koordination und Leitung e-Government -Kommunikationsabteilung des Regierungsrates -Herausgabe von Publikationen (z.B. Geschäftsbericht des Regierungsrates,Staatskalender, Imagebroschüre «Zürich - Porträt eines Kantons», Abstimmungszeitung) -Herausgabe der Gesetzessammlungen und des Amtsblattes -Regierungscontrolling -Behandlung von Rekursen auf Stufe Regierungsrat -Postdienst für die Zentralverwaltung -Informatik Staatskanzlei -Pflege der Aussenkontakte (andere Kantone, Regionen, Nachbarländer) -Publikation und Versand der Regierungsratsbeschlüsse -Organisation von Veranstaltungen -Beglaubigungen (Link zur Sicherheitsdirektion) -Weibeldienst im Rathaus -Logos des Kantons Zürich (Löwen, Wappen)


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