SWICO enttäuscht über Bundesgerichtsentscheid

11.07.2007 | von Swico

Uhr Lesedauer: 3 Minuten


11.07.2007, Zürich - Der SWICO - Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik - nimmt mit Bedauern davon Kenntnis, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 19. Juni 2007 (zugestellt am 10. Juli 2007) die Auffassung der Eidgenössischen Schiedskommission in der Verfügung vom 17. Januar 2006 weitgehend stützt. Hersteller und Importeure schulden damit eine Vergütung "auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddisks in audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten" (z.B. iPods, MP3-Player, Videorecorder mit eingebauter Harddisk, etc.).


Während die Eidgenössische Schiedskommission als Vorinstanz ein Inkrafttreten des Tarifs ab 1. März 2006 verfügt hat, gilt der Tarif nach dem Entscheid des Bundesgerichts neu ab 1. September 2007 während 22 Monate für alle an den Detailhandel oder direkt an den Konsumenten verkaufte Speichermedien. So werden sich für die Konsumenten, z.B. ein 8 GB Flash-Memory basierender MP3-Player um CHF 41.15 und ein 160 GB Video-Recorder um CHF 59.55 verteuern.

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid vor allem damit, dass für die digitalen Speichermedien eine gesetzliche Grundlage besteht. Das Bundesgericht hat sich bedauerlicherweise zurückgehalten, die nach Meinung des SWICO vorhandene Unangemessenheit des Berechnungsmodells näher zu überprüfen und begründet diese Haltung mit der Fachkompetenz und einem fehlenden Ermessensmissbrauch der Eidgenössischen Schiedskommission. Der SWICO hätte es begrüsst, wenn das Bundesgericht die aus Nutzersicht nicht nachvollziehbaren enormen Unterschiede in der Vergütungshöhe für dieselbe Nutzung je nach verwendetem Speichermedium berücksichtigt hätte. So ist der Nutzer inskünftig je nach verwendetem Speichermedium für dieselbe Nutzung mit einer unterschiedlichen Vergütung konfrontiert.

Der SWICO nimmt immerhin mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Verwertungsgesellschaften, die sich gegen die vom SWICO verlangte und von der Schiedskommission anerkannte Reduktion der Vergütung für legale Downloads (über DRM's) der geschützten Werke vom Internet gerichtet hat, abwies. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass der Bundesrat - nach entsprechendem Widerstand in der Vernehmlassung (Revision Urheberrechtsgesetz) - von einer allgemeinen Geräteabgabe abgesehen hat. Der Verzicht auf eine allgemeine Geräteabgabe bezieht sich nach Meinung des Bundesgerichts auf grössere Speichermedien wie Festplatten in Personal Computern. Hingegen bedeutet der Verzicht auf eine allgemeine Geräteabgabe nicht, dass kleinere Speichermedien, deren Zweck vorwiegend im Kopieren von Ton- oder Tonbildzwecken besteht und wie sie etwa in MP3-Playern zum Einsatz gelangen, von einer Vergütungspflicht (Leerträgerabgabe) ausgenommen seien.

Der SWICO vertritt die Interessen von rund 400 Anbietern aus ICT- und CE-Branchen. Die Mitglieder weisen zusammen mehr als 34'000 Beschäftigte und einen Umsatz von über 19 Milliarden Schweizer Franken aus.


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--- ENDE Pressemitteilung SWICO enttäuscht über Bundesgerichtsentscheid ---

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