Vereinbarung zwischen IV-Stellen und Krankentaggeldversicherern

16.01.2006

Uhr Lesedauer: 4 Minuten


16.01.2006, Wiedereingliederung statt Invalidisierung. Auf die zunehmende Zahl der Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) reagieren IV-Stellen und Krankentaggeldversicherer: Sie haben eine gemeinsame Vereinbarung abgeschlossen.


Dies mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine möglichst schnelle Rückkehr von arbeitsunfähigen Personen in die Arbeitswelt zu schaffen und damit deren „Invalidisierung“ zu vermeiden.

Bereits heute besteht unter dem Namen iiz (Interinstitutionelle Zusammenarbeit) ein Zusammenarbeitskonzept zwischen Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung (IV), Sozialhilfe und der öffentlichen Berufsberatung. iiz-plus bringt eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Krankentaggeldversicherern (KVG und VVG), UVG-Versicherern und (wegen der Prämienbefreiung und der Bindungswirkung des IV- Entscheides) auch Vorsorgeeinrichtungen (BVG und VVG). iiz-plus will dank einer frühzeitigen Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den ihr vorgelagerten Versicherungsträgern die Eingliederung von arbeitsunfähigen Personen verbessern und dadurch Invaliditätsfälle verhindern.

Zusammenarbeit IV-Stellen und Krankentaggeldversicherern Die Erfahrung zeigt, dass Eingliederungsmassnahmen umso erfolgreicher sind, je früher und je gezielter sie vorgenommen werden können. Die Wiedereingliederung muss lange vor dem Beginn eines allfälligen Anspruchs auf eine IV-Rente geprüft werden. Werden die Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung nicht rechtzeitig wahrgenommen, droht die oftmals endgültige Berentung (IV und 2. Säule).

Bei den unselbstständig wie auch selbstständig erwerbenden Personen haben die Krankentaggeldversicherer schon früh Kenntnis von Arbeitsunfähigkeiten, welche möglicherweise zu einer Invalidität führen können. Deshalb wollen die Krankentaggeldversicherer und die IV-Stellen vermehrt zusammenarbeiten, damit mit gezielten Wiedereingliederungsmassnahmen in konkreten Fällen Invaliditäten vermieden werden können.

Sie haben sich dazu entschieden, die Fälle in folgende Kategorien einzuordnen:

• Bagatellfall: Es handelt sich um unproblematische Fälle, weil die zu erwartende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich weniger als drei Monate dauert. Eine Zusammenarbeit mit der IV ist nicht erforderlich.

• Fall mit guter Prognose: Es handelt sich um klare Wiedereingliederungsfälle mit guter Prognose. Eine Zusammenarbeit mit der IV erfolgt, sobald der Krankentaggeldversicherer Erkenntnisse über nötige Eingliederungsmassnahmen hat, in der Regel drei, spätestens jedoch acht Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

• Fall mit erschwerenden Faktoren: Es handelt sich um komplexe Fälle, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Wiedereingliederung eher gering ist. Unter der Voraussetzung optimaler Betreuung und Begleitung kann jedoch auch in diesen Fällen ein gewisses Wiedereingliederungspotenzial erschlossen werden. Ein Beizug der IV ist zwingend und sollte im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit stattfinden bzw. spätestens nach acht Monaten erfolgen.

• Rentenfall: Eine Wiedereingliederung ist aufgrund der medizinischen Gegebenheiten wenig wahrscheinlich. Die IV-Anmeldung für eine Rente sollte nach acht Monaten Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Die IV-Rente wird nach Ablauf des Wartejahrs ausgerichtet.

Einsatz von standardisierten Dokumenten Damit die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Krankentaggeldversicherern reibungslos abläuft, kommen basierend auf die gesetzlichen Regelungen standardisierte Dokumente zur Anwendung: Einerseits ein einheitliches Arztzeugnis der Krankentaggeldversicherer sowie anderseits – basierend auf einer vom Versicherten erteilten Vollmacht – berufsbezogene Informationen, die dazu dienen, gezieltere Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung zu erfassen.

Juristische Form Die IV-Stellen-Konferenz, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) haben eine Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Zusammenarbeit der Krankentaggeldversicherer und der IV-Stellen beschreibt. Für die IV- Stellen ist die Vereinbarung mit der Unterschrift der IV-Stellen-Konferenz und des BSV verbindlich; für die einzelnen Krankentaggeldversicherer gilt die Vereinbarung, wenn sie den Beitritt erklärt haben. santésuisse und der SVV empfehlen ihren Verbandsmitgliedern, der Vereinbarung beizutreten.

Auskunft erteilt:

Für die IV-Stellen-Konferenz (IVSK): Andreas Dummermuth, Präsident IVSK Tel. 041 618 51 00, E-Mail: andreas.dummermuth@aknw.ch Ausgleichskasse/IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans

Für den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV): Thomas Mattig, stv. Ressortleiter Personenversicherung Tel. 044 208 28 55, E-Mail: thomas.mattig@svv.ch C.F. Meyer-Strasse 14, Postfach 4288, 8022 Zürich

Für santésuisse: Peter Marbet, Leiter Abt. Politik und Kommunikation Tel. 032 625 42 57, E-Mail: peter.marbet@santesuisse.ch Römerstrasse 20, Postfach, CH-4502 Solothurn

--- ENDE Pressemitteilung Vereinbarung zwischen IV-Stellen und Krankentaggeldversicherern ---


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