Santésuisse will eine Lösung mit den Kantonen

24.10.2008 | 13:04 Uhr | Santésuisse

Uhr Lesedauer: 3 Minuten


24.10.2008, Die Kantone übernehmen künftig pauschal mindestens 85% der mittels Verlustscheinen ausgewiesenen Zahlungsausstände aus der Grundversicherung. Um Zweckentfremdungen zu unterbinden, werden Prämienverbilligungen in der ganzen Schweiz den Krankenversicherern statt den Versicherten bezahlt. Der Krankenkassenverband santésuisse erarbeitet nun mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk­toren (GDK) fürs Parlament einen entsprechenden KVG-Revisionsvorschlag.

Integraler Bestandteil des gemeinsamen Regelungsvorschlags sind die Modalitäten für die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherer, wie dies eine Motion der ständerätlichen Gesundheitskommission bereits verlangt. Leider konnten sich bisher nicht alle Kantone dazu durchringen, die Prämienverbilligung direkt den Krankenversicherern zu überweisen, um den Missbrauch für Autoleasing, Ferien etc. zu unterbinden.

Die gesetzliche Regelung muss einen gesamtschweizerisch einheitlichen, administrativ einfachen Vollzug sicherstellen. Das Inkasso bleibt Aufgabe der Versicherer, welche auch gehalten sind, die Verlustscheine zu bewirtschaften. Die Versicherer können so die Netto- Verluste, welche letztlich durch das Versichertenkollektiv zu tragen sind, minimieren. Die Partner wollen mit einem Monitoring die finanziellen Auswirkungen der neuen Regelung beobachten.

Kein Freibrief für Zahlungsunwillige

Die Versicherten sind nach wie vor verpflichtet, ihre Prämien zu bezahlen. Zahlungsunwillige werden mittels Betreibung zur Zahlung gezwungen. Auch wenn ein Verlustschein vorliegt, kann der Schuldner während 20 Jahren weiter belangt werden. Mit der neuen Regelung werden aber Härtefälle vermieden: Wer die Prämien nicht bezahlen kann, soll deshalb nicht den Krankenversicherungsschutz verlieren.

Einfach, klar, verbindlich

Die meisten Kantone übernehmen heute schon die uneinbringlichen Ausstände der Kassen, damit eine Leistungssistierung aufgehoben werden kann. Einige Kantone haben darüber hinaus mit einigen Versicherern Vereinbarungen abgeschlossen, wonach auf eine Leistungssistierung verzichtet wird, wenn der Kanton die Zahlung garantiert.

Die Voraussetzungen für solche Übernahmen sind aber unterschiedlich, administrativ aufwendig und lückenhaft. Die Weiterführung der Vereinbarungen wird daher zunehmend in Frage gestellt. Mit einer Gesetzesänderung soll eine administrativ einfache Pauschalregelung gesetzlich verankert und damit für alle Kantone und Versicherer verbindlich festgelegt werden.

Hintergrundinformationen

Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen die Versicherer seit Anfang 2006 ihre Leistungen bereits dann aufschieben, sobald sie im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt haben. Vorher konnten die Versicherer ihre Leistungen erst sistieren, wenn ein Verlustschein vorlag. Mit dieser Regelung sind schätzungsweise 120'000 bis 150'000 Versicherte faktisch ohne Versicherungsschutz. Nehmen sie medizinische Leistungen in Anspruch, bleiben die Rechnungen der Leistungserbringer häufig unbezahlt.

Die Kantone oder Gemeinden übernehmen heute in den meisten Fällen – freiwillig und auf Basis kantonalen Rechts – die mittels Verlustschein ausgewiesenen Verluste der Grundversicherung. Sie anerkennen damit die momentane Zahlungsunfähigkeit der Versicherten und gewährleisten mit ihren Zahlungen nach der Logik der Prämienverbilligung die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und damit des Versicherungsobligatoriums. Die seit 2006 geltende Regelung führte jedoch zu einem Problem auf der Zeitachse: Bis ein Verlustschein vorliegt, dauert es 8–24 Monate. Während dieser Zeit werden Leistungen aufgeschoben. Bis die Zahlungen der Kantone erfolgen, ist unter Umständen bereits ein neues Betreibungsverfahren angesetzt worden, so dass die Leistungssistierung trotz dem Einspringen der öffentlichen Hand fortdauert.



--- ENDE Pressemitteilung Santésuisse will eine Lösung mit den Kantonen ---



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