EFD erlässt Weisungen über Zahlungsfristen des Bundes im Baubereich

05.01.2010 | von Schweizerische Bundesbehörden

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


05.01.2010, Bern - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat Weisungen über die Festsetzung der Zahlungsfristen des Bundes im Baubereich erlassen. Seit 1. Januar 2010 gilt in der Regel eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen. Damit will das EFD die laufenden Programme zur Konjunkturförderung weiter unterstützen.


In der veränderten wirtschaftlichen Lage sind Unternehmungen auf eine gute Liquidität angewiesen. Der Bund will mit kürzeren Zahlungsfristen dazu beitragen. Die Vertreterin der öffentlichen Bauherren der Schweiz, die KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren), hat in enger Zusammenarbeit mit der Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft, bauenschweiz, entsprechende Regelungen erarbeitet. Ab 1. Januar 2010 gilt im Baubereich des Bundes eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen. Eine längere Zahlungsfrist von bis zu 45 Tagen ist nur bei komplexen Verhältnissen und somit ausnahmsweise vorgesehen. Der Bauherr muss dies in der Ausschreibung ankünden.

Der Anstoss zu den nun erlassenen Weisungen geht auf eine Motion von Nationalrat von Rotz zurück, der im Interesse einer besseren Liquidität der Unternehmen wirtschaftsfreundliche Zahlungsfristen im Baubereich des Bundes verlangte. Die Weisungen gelten für das Bundesamt für Bauten und Logistik, die armasuisse, den ETH-Rat, das Bundesamt für Strassen sowie das Bundesamt für Verkehr.

Die KBOB empfiehlt ausserdem ihren kantonalen und kommunalen Mitgliedern, nämlich der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz, dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städteverband, die analogen Regelungen zur Anwendung. Der Immobilien Post, den SBB und der Alptransit Gotthard AG wird die Anwendung ebenfalls empfohlen

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