WEKO sanktioniert Gaba wegen Parallelimportverbot für Elmex-Zahnpasta

08.12.2009 | von Wettbewerbskommission WEKO

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


08.12.2009, Bern - Die Wettbewerbskommission (WEKO) büsst den Hersteller der Zahnpasta Elmex (Gaba International AG) mit CHF 4.8 Mio wegen des Exportverbots, das sie ihrem Lizenznehmer in Österreich (Gebro Pharma GmbH) auferlegt hatte. Diese bis September 2006 gültige Auflage war ein unzulässiges Verbot für Parallelimporte in die Schweiz. Es hatte zur Folge, dass der schweizerische Markt für Parallelimporte abgeschottet wurde.


Der Vertrag von 1982 zwischen der schweizerischen Gaba und der österreichischen Gebro enthielt bis September 2006 ein Exportverbot für die von Gebro unter Lizenz hergestellten Elmex-Produkte. Es hatte zur Folge, dass schweizerische Detailhandelsunternehmen sich nicht in benachbarten Märkten, in denen Elmex-Produkte billiger angeboten wurden, eindecken konnten. Dies ist eine unzulässige Verhinderung von Parallelimporten in die Schweiz mittels einer Vertikalabrede. Eine zulässige Ausnahme für ein Parallelimportverbot kann vorliegen, wenn ein Exportverbot die Einführung eines neuen Produkts im Schweizer Markt vorübergehend unterstützen soll. Diese Ausnahme kam aufgrund der Abklärungen der WEKO jedoch nicht zum Zug. Die WEKO sanktioniert Gaba wegen der Verhinderung von Parallelimporten mit einer Busse von CHF 4.8 Mio. Gebro wird mit einem symbolischen Betrag von CHF 10`000 gebüsst, weil sie selber keinen Nutzen aus der Verhinderung der Parallelimporte zog.

Gaba und Gebro haben ihren Vertrag im September 2006 geändert und das Exportverbot aufgehoben. Der neue Vertrag verpflichtet Gebro, Gaba über Exporte jeweils zu informieren. Diese Klausel könnte sich unter Umständen ebenfalls als Exportverbot auswirken. Im vorliegenden Verfahren hat sich dies jedoch nicht bestätigt. Gaba und Gebro haben ausserdem bekräftigt, dass sie unter dem neuen Vertrag keine Parallelimporte behindern werden.

Die WEKO hatte die Untersuchung seinerzeit wegen einer Klage der Denner AG eröffnet, dass sie keine Parallelimporte von Elmex-Produkten aus dem österreichischen Markt tätigen könne. Denner hat sich später vom Verfahren distanziert, nachdem sie aus der Schweiz beliefert wurde. Die WEKO führte die Untersuchung trotzdem zu Ende, weil diese grundsätzliche Fragen aufwarf. Die WEKO wird vertragliche Behinderungen von Parallelimporten weiterhin mit hoher Priorität verfolgen, insbesondere auch um zu verhindern, dass die Revision des Patentgesetzes und die bevorstehende Einführung des Cassis-de-Dijon Prinzips unterlaufen werden.

--- ENDE Pressemitteilung WEKO sanktioniert Gaba wegen Parallelimportverbot für Elmex-Zahnpasta ---

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Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO



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