BJ: Elektronische Übermittlung zwischen Privaten und Behörden - Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen eröffnet

20.07.2009 | von Schweizerische Bundesbehörden


Schweizerische Bundesbehörden

20.07.2009, Bern - Im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren werden verschiedene Gerichte und Behörden in Zukunft verpflichtet sein, elektronische Eingaben entgegenzunehmen und zu behandeln. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat heute die Anhörung zu einem Verordnungsentwurf eröffnet, der die Modalitäten des elektronischen Verkehrs festlegt. Die Kantone und interessierten Kreise können bis Ende September zu den vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen Stellung nehmen.

In verschiedenen Gesetzgebungsprojekten des Bundes zu Gerichtsorganisation und Verfahren wurden in den letzten Jahren auch die Prozessordnungen vereinheitlicht. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG und Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen.

Ein weiterer Baustein
Das BJ hat sich bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Ausführungsbestimmungen dazu entschieden, eine einzige Verordnung vorzuschlagen, welche die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und Gerichten oder Behörden im Rahmen von Verfahren regelt, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet. Mit einem koordinierten Erlass dieser Ausführungsbestimmungen wird erreicht, dass die verschiedenen Verfahren nach Massgabe ihrer Gleichheit auch technisch gleich abgewickelt werden können. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ist ein weiterer Baustein des BJ in der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz.

Die neuen Ausführungsbestimmungen werden zusammen mit der StPO, ZPO und der Änderung des SchKG voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Dieses Datum wurde bei verschiedener Gelegenheit im Rahmen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren kommuniziert und im Einvernehmen mit den Kantonen festgelegt.

Gemäss Artikel 400 Absatz 2 ZPO hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen, wobei er diese Kompetenz dem BJ übertragen kann (Art. 400 Abs. 3 ZPO). Die entsprechenden Entwürfe sind ebenfalls Gegenstand der Anhörung.

Hinweis an die Redaktionen: Die in die Anhörung geschickten Unterlagen können auf der Website des BJ (www.bj.admin.ch) heruntergeladen werden.

--- ENDE Pressemitteilung BJ: Elektronische Übermittlung zwischen Privaten und Behörden - Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen eröffnet ---

Über Schweizerische Bundesbehörden:
Die Bundesverwaltung stellt zusammen mit dem Bundesrat die Exekutive der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.

Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).


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