Änderung der Anhänge der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia

09.12.2008 | von Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Uhr Lesedauer: 1 Minute


09.12.2008, Bern. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat in Umsetzung von UNO- Beschlüssen die Anhänge der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia angepasst. Die Änderung tritt am 9. Dezember 2008 in Kraft.


Mit der Anpassung wird der Eintrag von Charles R. BRIGHT aus den Anhängen 1 und 2 der Verordnung gestrichen. Das für Liberia zuständige Sanktionskomitee des UNO- Sicherheitsrats hatte die Finanz- und Reisesanktionen gegenüber dieser Person am 10. November 2008 aufgehoben. Ferner werden die Einträge mehrerer Personen mit zusätzlichen Angaben ergänzt.

Anhang 1 der Verordnung enthält damit noch die Namen von 25 Personen und 30 Unternehmen, die der Sperrung von Geldern und sonstigen Vermögenswerten gemäss Verordnung unterworfen sind. Anhang 2 listet die Namen von 49 natürlichen Personen auf, die nicht in die Schweiz ein- bzw. durchreisen dürfen.

Dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind bisher keine gesperrten Gelder oder Vermögenswerte von Personen oder Unternehmen gemeldet worden, die in Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia aufgeführt sind.

--- ENDE Pressemitteilung Änderung der Anhänge der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia ---

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