Änderungen bei der Grundversicherung aufgrund der bilateralen Abkommen

05.07.2002

Uhr Lesedauer: 4 Minuten


05.07.2002, Die bilateralen Abkommen: Am 1. Juni 2002 treten sie in Kraft und bringen bei der Grundversicherung einige Änderungen mit sich.


Im Jahr 1992 lehnte die Schweizer Bevölkerung den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum ab.

Um die wirtschaftlichen Beziehungen zu Europa trotz dieses Entschlusses zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, nahm der Bundesrat Verhandlungen mit der EU auf. Die daraus resultierenden bilateralen Abkommen wurden 1999 von der Schweiz und danach von allen EU-Staaten unterzeichnet. Am 1. Juni dieses Jahres treten die Verträge in Kraft.

Bilaterale Abkommen und Krankenversicherung Eines der sieben Abkommen betrifft die Personenfreizügigkeit. Schweizer und EU-Bürger können nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren ohne Einschränkung im gesamten Wirtschaftsraum arbeiten und wohnen. Die Vertragsstaaten anerkennen gegenseitig Berufsabschlüsse und somit können auch Ärzte und medizinische Leistungserbringer in anderen Vertragsstaaten arbeiten. Das bedeutet, dass auf dem Gebiet der Sozialversicherungen - inklusive Krankenversicherung - alle Bewohnerinnen und Bewohner von EU-Staaten gleich behandelt werden.

Arbeitet eine Person in einem anderen EU-Staat als jenem, in welchem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, stellt sich die Frage, in welchem Land sie ihre Krankenversicherung abschliessen muss und in welchem Land sie sich behandeln lassen kann.

Annäherung der Systeme In den EU-Ländern existieren unterschiedliche Versicherungssysteme, die historisch entstanden und gewachsen sind. Damit diese untereinander funktionieren, einigte man sich auf einige Grundprinzipien, die auch für die Schweiz Gültigkeit haben. Hier die wesentlichsten Vereinbarungen:

Grundsätzlich wird die Grundversicherung in dem Land abgeschlossen, aus welchem Lohn oder Rente herkommen (Beschäftigungsland). Dies gilt auch für die Familienangehörigen der versicherten Person.

Zwei Beispiele Susanne Fischer lebt in Basel und arbeitet in Amsterdam. Sie muss sich in den Niederlanden versichern lassen, ebenso ihr zwölfjähriger Sohn José. Robert Schmidt wohnt im Tessin und bezieht eine Altersrente aus Luxemburg. Er schliesst seine Versicherung in Luxemburg ab - ebenso seine Frau Ulla, die von der Rente ihres Gatten lebt.

- Medizinische Leistungen werden in dem Land bezogen, in welchem die Person lebt (Wohnsitzland). Jene Leistungen werden vergütet, die dort in der Grundversicherung vorgesehen sind.

Beispiel: Rentner Schmidt muss für eine ärztliche Behandlung nicht nach Luxemburg reisen. Obwohl er seine Krankenversicherung nach dem luxemburgischen Recht abgeschlossen hat, kann er Leistungen beanspruchen, welche das Schweizer Krankenversicherungsgesetz vorsieht.

- In Notfällen werden sämtliche medizinische Leistungen vergütet, die den Bestimmungen des Landes entsprechen, in welchem sich die Person aufhält (Aufenthaltsland).

Beispiel: Während Ihren Ferien in Spanien müssen Sie plötzlich ins Spital. Sie haben Anspruch auf sämtliche medizinischen Leistungen, die die spanische Grundversicherung vorsieht.

- Für die Bezahlung von Leistungen, die Versicherte ausserhalb des Beschäftigungslandes beziehen, schaltet sich der so genannte «aushelfende Träger» ein.

Beispiel: Für die Leistungsabrechnung des spanischen Spitals sollten Sie das Formular «E 111» bei sich haben. Dieses wird Ihnen durch die Sanitas vor Antritt der Reise ausgestellt. Das Spital leitet die Rechnung inkl. Kopie Ihres E-Formulares weiter an den spanischen aushelfenden Versicherungsträger». Dieser wiederum fakturiert über den schweizerischen «aushelfenden Träger» (die gemeinsame Einrichtung KVG) weiter an die Sanitas. Über den gleichen Kanal wird anschliessend die Bezahlung abgewickelt. Sie als Patient erhalten vom spanischen «aushelfenden Versicherungsträger» die Kostenbeteiligung (nach spanischem Recht) zugestellt. Das sind Grundprinzipien. Gerade bei der Krankenversicherung gilt jedoch gemäss dem Recht der bilateralen Abkommen: keine Regel ohne Ausnahmen. So können sich Rentner, die in Frankreich, Österreich, Deutschland, Italien, Finnland, Portugal oder Spanien leben, von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien und sich in ihrem Wohnsitzland versichern lassen. Wenn Sie aufgrund der genannten Grundprinzipien den Eindruck haben, es könne sich etwas für Sie ändern, so nehmen Sie einfach mit Ihrer Sanitas-Niederlassung Kontakt auf. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten gerne Ihre Fragen und prüfen, ob für ein bestimmtes Land eine Spezialvereinbarung besteht und ob Sie trotzdem bei der Sanitas versichert bleiben können.

Nur bei grossen Versicherungen Für Personen, die sich aufgrund der bilateralen Abkommen neu in der Schweiz versichern lassen, gelten bei der Wahl des Versicherers folgende Einschränkung: Nur jene Krankenversicherungen müssen die Leistungen nach den Bestimmungen der bilateralen Abkommen anbieten, welche mehr als 100 000 Versicherte vorweisen - folglich auch die Sanitas. In Zukunft werden deshalb am Jahresende nicht nur die Höhe der Prämie in Abhängigkeit zum Wohnkanton, sondern auch zum Wohnland publiziert. Anrecht auf Schweizer Prämienverbilligung haben neu ebenfalls Personen, die in der Schweiz versichert sind, jedoch Wohnsitz in einem EU-Staat haben.

--- ENDE Pressemitteilung Änderungen bei der Grundversicherung aufgrund der bilateralen Abkommen ---

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