Der Internationale Verein für Gerechtigkeit, Menschenrechte, Berufs- und Amtsehre weist darauf hin, dass dies nicht zutrifft. Denn zum einen sind die wesentlichen Gerichtsentscheide bereits publik und wurden schon öffentlich diskutiert. Insbesondere sind der Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons St. Gallen B 2016/21, B 2016/22 vom 26. September 2018 und der Entscheid des Baudepartements 84/2021 vom 17. Dezember 2021 auf der Publikationsplattform des Kantons St. Gallen kostenfrei über das Internet zugänglich. Dass der Gemeinderat hier überhaupt nichts sagen dürfe, trifft also nicht zu. Im Übrigen hatte der Gemeinderat mehr als genug Zeit, um sich gemäss Art. 320 Abs. 2 StGB bei der vorgesetzten Behörde vom Amtsgeheimnis zu befreien.
Zum andern haben die beschuldigten Gemeinderatsmitglieder in Tat und Wahrheit gar keine glaubwürdigen Argumente zu den Vorwürfen. Deswegen entschied die Anklagekammer am 2. Februar 2022 gegen die Beschuldigten (E. II. 11.): "Zusammengefasst ist damit die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Unterdrückung von Urkunden sowie der Urkundenfälschung im Amt zu erteilen."
Kommt hinzu, dass alle Mitglieder des Gemeinderates gegenüber der Anklagekammer sechsmal Wort für Wort dieselbe Stellungnahme zu den strafrechtlichen Vorwürfen eingereicht haben, was eine augenfällige, gerade belastende Absprache zeigt. Der Gemeinderat versucht offensichtlich ein gemeinsames Narrativ zu kreieren und zu kontrollieren. Folglich schrieb die Anklagekammer in deren Entscheid in E. I. 5.: "Die Angezeigten wiederum nahmen mit je gleichlautenden Vernehmlassungen vom 6. Januar 2022 zur Ermächtigungssache Stellung und trugen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge) auf Nichterteilung der Ermächtigung an (act. 21 bis 26)."
Um nur zwei Beispiele zu nennen, wurde der Gemeinderat von der Anklagekammer u.a. ausdrücklich für Folgendes kritisiert (E. II. 5.):
"Vorliegend ist seit Jahren rechtskräftig entschieden, dass die Mauer sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch ihrer Grenzverletzung korrigiert werden muss. Trotz zahlreicher Verfügungen wurden die erforderlichen Korrekturen durch die Angezeigten bisher nicht durchgesetzt. Es ist daher auch diesbezüglich die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren zu erteilen."
Auch haben die Mitglieder des Gemeinderats zugunsten von ihnen nahestehenden Bürgern Tatsachen als wahr bezeugt, von denen sie aber gar keine eigene Kenntnis haben konnten. Die Anklagekammer schrieb (E. II. 9):
"Den Angezeigten ist aber in tatsächlicher Hinsicht zumindest vorzuhalten, dass sie in ihrer Verfügung Tatsachen als richtig bezeichnen bei deren Entstehung sie noch gar nicht im Amt waren und folglich auch keine konkrete Kenntnis davon haben dürften."
Auch die Darstellung der Geschäftsprüfungskommission (GPK) von Walenstadt in der Ausgabe des "Sarganserländers" vom 12. April 2023 trifft nicht zu. Die GPK schrieb, dass sie nur wesentliche Sachverhalte prüfen könne, und daher werde der Bericht der GPK zur Jahresrechnung allgemein abgefasst.
Wenn aber schon der Regierungsrat des Kantons ein Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder des Gemeinderats eröffnet und die Anklagekammer für schwerwiegende Straftaten die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, dann kann die kommunale GPK die Sachlage nicht so darstellen, als sei sie nicht wesentlich! Dass die GPK hier also bewusst die Augen verschliesst, spricht gegen sie.
Gemäss Art. 20 Abs. 3 des Gemeindegesetztes des Kantons St. Gallen prüft eine GPK "die Amtsführung von Rat und Verwaltung und übt die Rechnungskontrolle aus." Siehe auch das GPK-Handbuch des Kantons St. Gallen, S. 5: "Ausserdem bezweckt die Geschäftsprüfung: die Aufdeckung von bereits erfolgten Fehlern und Unregelmässigkeiten (detektive Wirkung)."
Dieser Aufgabe ist die GPK-Walenstadt klarerweise nicht nachgekommen, da sie bewusst wesentliche Sachverhalte ausblendet. Schliesslich fällt auch auf, dass die massive Kostenüberschreitung des Obstadt-Schulhauses und die millionenhohe Verschwendung öffentlicher Gelder im Zusammenhang mit der RivaCare AG von der GPK ebenso nicht thematisiert wurden.
Schliesslich kommt noch hinzu, dass all diese Punkte - massive Kostenüberschreitung, Vernichtung von Planungsarbeiten im Wert von CHF 1,7 Mio., Rechtsbeugung bezüglich Bauordnung etc. - alles auch Haftungsfälle sind und es gemäss Art. 100 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen gerade Aufgabe der GPK wäre, Schadenersatzklage gegen die Verantwortlichen zu erheben, wogegen die GPK hier leider alles schönredet und durchwinkt.
Internationaler Verein für Gerechtigkeit, Menschenrechte, Berufs- und Amtsehre
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