Um die möglichen Konflikte zu illustrieren, zitierte die Zeitung Aussagen, die aus einer privaten Facebook- Gruppe stammten, die als Selbsthilfegruppe für Gastfamilien eingerichtet worden war. Im Artikel waren die Aussagen zwar anonymisiert. Die Personen, die in der Facebook-Gruppe aktiv waren, wussten jedoch nicht, dass ein Journalist in der Gruppe auf Recherche war, und ebenso wenig, dass ihre Äusserungen verwendet werden würden.
Der Journalist hatte es unterlassen, sich als Journalist zu erkennen zu geben, was
der Schweizer Presserat rügt. Dies ist die Pflicht eines jeden Journalisten, der im Rahmen einer Recherche
Informationen und Meinungen einholt - unabhängig davon, ob es offline oder online geschieht
Der Schweizer Presserat dient Publikum und Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz. Er wacht über die Einhaltung des für alle Journalisten gültigen Journalistenkodex, der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
Der Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zur journalistischen Berufsethik. Beschweren kann sich jedermann, das Verfahren ist kostenlos. Das Gremium urteilt dabei auf Grund des Kodex sowie der von ihm erlassenen Richtlinien.
Im Entscheid beurteilt und begründet der Presserat, ob und warum ein journalistischer Bericht in Presse, Radio, Fernsehen oder Internet den Journalistenkodex verletzt - oder eben nicht. So garantiert der Rat die freiwillige Selbstregulierung der Medienbranche.
Der Presserat trägt aber auch zur Reflexion und Diskussion über grundsätzliche medienethische Themen bei. Und er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.
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