Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sorgt für Verwirrung mit einer Anleitung für die zahnmedizinische Versorgung im Kontext der COVID-19-Pandemie. Sie rät unter anderem, Routinekontrollen und nicht dringende Zahnbehandlungen zu verschieben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu reduzieren. Nur am Rand erwähnt das Dokument, dass selbstverständlich die offiziellen Empfehlungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzuwenden sind. Die Pandemiesituation ist von Land zu Land unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, eine pauschale Empfehlung für über 190 Länder abzugeben.
Die SSO hat zusammen mit der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) ein umfassendes Schutzkonzept erarbeitet. Die Hygienemassnahmen beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch das Bundesamt für Gesundheit erachtet das Schutzkonzept als geeignet, um das Übertragungsrisiko in den Zahnarztpraxen zu minimieren. Deshalb sind in der Schweiz alle zahnärztlichen Kontrollen und Behandlungen zugelassen.
SSO-Präsident Dr. Jean-Philippe Haesler betont: "Die Gesundheit von Mund und Zähnen spielt eine grosse Rolle für den gesamten Gesundheitszustand. Deshalb ist es zentral, dass die Patienten gemäss ihren Bedürfnissen behandelt werden können, um Zahnschäden vorzubeugen. Patientinnen und Patienten in der Schweiz dürfen darauf vertrauen, dass SSO- Zahnärztinnen und -Zahnärzte die Schutzmassnahmen vor und während der Behandlung professionell umsetzen. Zahnarztpraxen in der Schweiz sind sicher."
Pressekontakt:
Marco Tackenberg, Pressesprecher SSO, Telefon 031 310 20 80 (8 bis 12 und 14 bis 17 Uhr)
oder Mail:
Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO ist gemäss ihren Leitlinien die Berufs- und Standesorganisation der in der Schweiz tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die allgemeine wissenschaftliche Gesellschaft für Zahnmedizin in der Schweiz.
Als legitime Vertreterin der schweizerischen Zahnärzteschaft sorgt sie dafür, dass ihre Mitglieder die berufsethischen Verpflichtungen gemäss Profil, Statuten und Standesordnung erfüllen.
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