Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Die Selbständigerwerbenden sind im Fokus. Die Wirtschaft und die Ausgleichskassen haben gemeinsam eine Herkules-Aufgabe zu bewältigen.
Den Ausgleichskassen ist bewusst, dass die wirtschaftliche Not der Selbständigerwerbenden und Angestellten mit Erwerbsausfall wegen der Auftragslage gross ist. Die Ausgleichskassen setzen alles ihnen Mögliche daran, den Auftrag des Bundesrates vom 20. März so schnell wie möglich und einfach umzusetzen. Seit Freitagnachmittag liegt ihnen die Verordnung vor. Diese Vorgabe wird jetzt unter Hochdruck analysiert, die Prozesse definiert und die Informatik vorbereitet.
Wer hat Anspruch? Der Weg zur neuen Leistung soll für die Betroffenen möglichst einfach und unbürokratisch sein, trotzdem muss der Anspruch geprüft werden, und dafür gibt es Kriterien. Anspruch haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Ebenfalls bei ärztlich angeordneter Quarantäne. Selbständigerwerbende, denen der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung verwehrt ist, können nun auf diesem Weg ihren Anspruch geltend machen.
Gemäss den Schätzungen des Bundes ist mit über 160'000 Betroffenen zu rechnen. Dauern die Einschränkungen der Wirtschaft drei Monate, so ist mit Auszahlungen von gegen 1.5 Milliarden Franken zu rechnen.
Die Ausgleichskassen arbeiten mit Hochdruck
und in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen an der Umsetzung.
Ihr erklärtes Ziel ist es, das Informationsmaterial und ein Online-Antragsformular schon am
Montag in drei Sprachen zur Verfügung zu stellen. Die ersten Versionen werden auf der
Informations-Plattform
Welche Ausgleichskasse ist zuständig? Wann erfolgt die erste Zahlung? Für die Beratung ist immer diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher die Betroffenen ihre AHV-Beiträge abrechnen. Wie bei der EO und der Mutterschaftsentschädigung. Diese Ausgleichskasse nimmt auch die Anmeldung entgegen und ist für die Auszahlung zuständig. Wer eine Anmeldung einreicht, muss wissen, dass die Entschädigungsleistung nicht im Voraus ausbezahlt wird. Es handelt sich um eine nachschüssige Leistung, die im Folgemonat bezahlt wird. Wie bei der EO und der Mutterschaftsentschädigung. Zwischen Anmeldung und Auszahlung liegt deshalb in der Regel ein Monat. Erste Auszahlungen werden schon ab Mitte April 2020 erfolgen können.
Mehr Infos: Siehe PDF-Anhang
Kontakt:
Für Medien:
Wir bitten um Verständnis, dass wir die Ressourcen für die Umsetzung
unseres Auftrags benötigen. Es ist uns deshalb nicht möglich, auf
alle Anfragen einzugehen:
Deutschschweiz:
Andreas Dummermuth, Präsident der Konferenz der kantonalen
Ausgleichskassen,
E-Mail:
Roger Holzer, Vizepräsident Vereinigung der Verbandsausgleichskassen,
E-Mail:
Romandie:
Natalia Weideli Bacci, Directrice générale,
E-Mail:
Office cantonal des assurances sociales, Genève
Tessin :
Sergio
Montorfani, direttore, E-Mail:
Istituto delle assicurazioni sociali, Bellinzona
Seit dem Start der AHV im Jahre 1948 hat sich das bedeutendste Sozialwerk der Schweiz zu einer modernen Sozialversicherung weiterentwickelt. Heute besteht das Netz der sozialen Sicherheit aus zehn Versicherungszweigen. AHV und IV bilden die grundlegende erste Säule.
Unsere Ausgleichskasse ist mit Aufgaben in neun der insgesamt zehn schweizerischen Sozialversicherungszweigen betraut. Als öffentliche Organisation sichern wir der gesamten Bevölkerung den Zugang zu den Grundleistungen der sozialen Sicherheit.
Die grosse sozialpolitische und volkswirtschaftliche Bedeutung der Sozialwerke animiert und verpflichtet die Ausgleichskasse zu einer modernen, effizienten und transparenten Geschäftsführung.
Die AHV und die übrigen Sozialwerke sind wandlungsfähig und werden sich auch in Zukunft an die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die sozialen Bedürfnisse unseres Landes anpassen. Als Ausgleichskasse und IV-Stelle werden wir diese Entwicklung verantwortungsbewusst mittragen und mitgestalten.
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