Themen: Wahrheitssuche / Trennen von Fakten und Kommentar / Quellenbearbeitung / Berichtigungspflicht / Online-Kommentare
Beschwerde grösstenteils gutgeheissen
Die «Basler Zeitung» veröffentlichte im März 2019 einen ganzseitigen Artikel über ein Urteil des Basler Appellationsgerichts zur Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in einem Sorgerechtsstreit. Das Gericht habe dem «Experiment» der Kesb ein Ende gesetzt und sei zum Schluss gekommen, das Kind dürfe nicht fremdplatziert werden.
Der Schweizer Presserat kam nach gründlicher Prüfung einer Beschwerde zum Schluss, dass der Bericht in mehreren Punkten gegen die Wahrheitspflicht verstiess. So suggerierte die Zeitung, das Kindswohl sei nicht gefährdet gewesen, die Kesb habe gegen den Anspruch der Mutter auf rechtliches Gehör verstossen oder sie habe es versäumt, die Rolle des Vaters auszuleuchten. Gemäss Presserat hat die «Basler Zeitung» im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile einseitig Position für die Kindsmutter ergriffen, obwohl diverse Gutachten sowie das Urteil des Appellationsgerichts einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet hatte. Die Redaktion hat damit die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.
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