Konsumentenschutz fordert: Bund soll zu Unrecht einkassierte Mehrwertsteuern auf Radio- und Fernsehgebühren verzinsen

17.04.2019 | von Stiftung für Konsumentenschutz


Stiftung für Konsumentenschutz

17.04.2019, Heute hat der Bundesrat die Vernehmlassung über das neue «Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen» gestartet. Damit sollen alle Haushalte, die der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen, pauschal mit 50 Franken für die zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer im Zeitraum von 2010 bis Frühjahr 2015 entschädigt werden. Der Konsumentenschutz und seine Allianz-Partner FRC und ACSI begrüssen grundsätzlich das Gesetz, fordern jedoch eine Verzinsung der Rückerstattungssumme.

Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung für das neue «Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen» gestartet. Dieses Gesetz ist nötig, um die in der Vergangenheit zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehabgaben pauschal an die Haushalte zurückzuerstatten.

Das Bundesgericht hiess im November 2018 vier Musterklagen des Konsumentenschutzes und seiner beiden Partnerorganisationen FRC und ACSI auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer gut. Das zuständige Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) entschied daraufhin, alle gebührenpflichtigen Haushalte in der Schweiz zu entschädigen.

Der Anspruch auf Rückerstattung wird nicht für jeden Haushalt einzeln berechnet, sondern mit pauschal 50 Franken abgegolten, was einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Der Konsumentenschutz und seine Partner begrüssen daher grundsätzlich das neue Gesetz, fordern aber das der Rückerstattungsanspruch nicht bloss auf den zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuern beruht, sondern eine Verzinsung dieser Summe beinhaltet: «Das Bundesgericht hat bei den vier Musterklagen entschieden, dass die zurückgeforderte Mehrwertsteuer verzinst werden muss.

Wir werden uns deshalb dafür einsetzen, dass sich der Pauschalbetrag aus der zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer plus Zinsen errechnet», sagt Prisca Birrer-Heimo, Präsidentin des Konsumentenschutzes.

Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 2. November 2018 den Anspruch auf Rückerstattung auf den Zeitraum von 1. Januar 2010 bis 15. Juni 2015 begrenzt. Ansprüche vor 2010 sind verjährt, Ansprüche nach Frühjahr 2015 sind nicht gerechtfertigt, da die Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erhoben wurde.

Anstelle einer Auszahlung soll die Rückerstattung der Mehrwertsteuern mittels einer Gutschrift auf der Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) erfolgen. Die Gutschrift erfolgt frühestens 2020, vorbehalten, dass das Parlament die notwendige gesetzliche Grundlage erlässt.


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--- ENDE Pressemitteilung Konsumentenschutz fordert: Bund soll zu Unrecht einkassierte Mehrwertsteuern auf Radio- und Fernsehgebühren verzinsen ---

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Quellen:
Aktuellenews    HELP.ch


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