WEKO sanktioniert vier Schweizer Konzessionäre des VW-Konzerns |
30.10.2015
| von Wettbewerbskommission WEKO
30.10.2015, Die Wettbewerbskommission (WEKO) büsst die ASAG Auto-Service AG, die Autoweibel AG, die City-Garage AG, St. Gallen und die Garage Gautschi Holding AG mit Pauschalsanktionen von CHF 10‘000 bis 320‘000 wegen Festsetzung von Preisen. Die vier Schweizer Konzessionäre der Marken des VW- Konzerns und die AMAG RETAIL (Retail-Geschäftsbereich der AMAG Automobil- und Motoren AG) vereinbarten Anfang 2013 eine gemeinsame Konditionenliste. Diese betraf Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst- Offerte für neue Autos der Marken des VW-Konzerns.
Preisabsprachen sind volkswirtschaftlich besonders schädlich und stellen daher einen schweren Verstoss gegen das Kartellgesetz dar. Die Tatsache, dass diese Preisabrede nur während kurzer Zeit in Kraft war, wurde bei der Bemessung der Pauschalsanktionen berücksichtigt.
Die Untersuchung wurde am 22. Mai 2013 aufgrund der Selbstanzeige der AMAG Automobil- und Motoren AG eröffnet. Mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 hat die WEKO die einvernehmliche Regelung zwischen ihrem Sekretariat und der AMAG Automobil- und Motoren AG genehmigt und das Verfahren gegen diese Untersuchungsadressatin abgeschlossen.
Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Medienkontakt:
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident 079 506 73 87 vincent.martenet@weko.admin.ch
Prof. Dr. Patrik Ducrey Stv. Direktor 058 464 96 78 079 345 01 44
patrik.ducrey@weko.admin.ch
--- ENDE Pressemitteilung WEKO sanktioniert vier Schweizer Konzessionäre des VW-Konzerns ---
Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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