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WEKO eröffnet Untersuchung wegen möglicher Absprachen im Handel mit Edelmetallen

28.09.2015 | von Wettbewerbskommission WEKO


Wettbewerbskommission WEKO

28.09.2015, Die Wettbewerbskommission (WEKO) untersucht, ob es zwischen verschiedenen Banken zu unzulässigen Absprachen beim Handel mit Edelmetallen gekommen ist.

Die WEKO hat heute eine Untersuchung gegen die beiden Schweizer Banken UBS und Julius Bär sowie die ausländischen Finanzinstitute Deutsche Bank, HSBC, Barclays, Morgan Stanley und Mitsui eröffnet. Sie verfügt über Anhaltspunkte, dass unter den erwähnten Banken möglicherweise unzulässige Wettbewerbsabreden im Handel mit Edelmetallen getroffen wurden. Es besteht insbesondere der Verdacht, dass es zur Abstimmung von Preisen, namentlich von sogenannten „Spreads“ (Differenz zwischen „Bid“- und „Offer“-Preis), gekommen ist.

Als Edelmetalle gelten Gold, Silber, Platin und Palladium.


Medienkontakt:
Prof. Dr. Patrik Ducrey Stv. Direktor 058 464 96 78 079 345 01 44 patrik.ducrey@weko.admin.ch

Dr. Olivier Schaller Vizedirektor 058 462 21 23 079 642 62 88 olivier.schaller@weko.admin.ch

--- ENDE Pressemitteilung WEKO eröffnet Untersuchung wegen möglicher Absprachen im Handel mit Edelmetallen ---

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO


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