24.01.2014
| von Schweizerische Bundesbehörden
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24.01.2014, Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)
bezeichnet die wertvollsten Landschaften der Schweiz. Im Auftrag des Bundesrates hat das
Bundesamt für Umwelt BAFU die Beschreibungen und die Schutzziele der BLN-Objekte
präzisiert. Diese Neufassung des BLN-Inventars schafft mehr Rechts- und Planungssicherheit
im Umgang mit diesem Natur- und Kulturerbe der Schweiz. Das UVEK hat am 23. Januar
2014 die Anhörung zur entsprechenden Verordnungsrevision eröffnet.
Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) hat zum Ziel, die landschaftliche Vielfalt der Schweiz zu erhalten. Es sorgt dafür, dass die charakteristischen Eigenarten dieser Landschaften bewahrt werden. Das BLN-Inventar dokumentiert und illustriert in umfassender Weise die grosse, räumlich sichtbare Vielfalt der natürlichen und kulturellen Landschaftwerte der Schweiz. Der sorgsame Umgang mit den Landschaften und Kulturdenkmälern trägt wesentlich zur alltäglichen Erholung, zur Identifikation der Bevölkerung mit der Landschaft sowie zur touristischen Wertschöpfung bei (siehe Kasten).
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hatte 2003 in einer Evaluation auf die beschränkte Wirksamkeit des BLN hingewiesen. Im Auftrag des Bundesrates hat das Bundesamt für Umwelt BAFU die Beschreibungen der einzelnen Inventarobjekte nach Rücksprache mit den kantonalen Fachspezialisten inhaltlich präzisiert und für jedes Objekt spezifische Schutzziele formuliert. Die Neufassung des BLN-Inventars stellt eine einzigartige Sammlung des naturwissenschaftlichen und kulturellen Wissens über die einzelnen Landschaften dar.
Am 23. Januar 2014 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Anhörung zur Revision der BLN-Verordnung mit den 162 Objektblättern im Anhang eröffnet. Sie dauert bis zum 16. Mai 2014.
Mehr Transparenz bei Interessenabwägung
Die rechtlichen Wirkungen des Inventars bleiben unverändert. Sie sind durch das geltende Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) geregelt. Das NHG geht von der ungeschmälerten Erhaltung der im Inventar geschützten Landschaften aus. Ein absoluter Schutz vor Veränderungen ist jedoch nicht vorgesehen.
Das NHG regelt deshalb, wie bei der Beurteilung von Vorhaben vorzugehen ist, die die Schutzziele der Objekte beeinträchtigen könnten. So dürfen die Entscheidbehörden eine Interessenabwägung nur dann vornehmen, wenn ein geplantes Vorhaben von nationaler Bedeutung ist. Die präzisierten Beschreibungen der Werte und der Schutzziele der BLN- Objekte werden diese Interessenabwägung künftig erleichtern und transparenter gestalten. Die Rechts- und Planungssicherheit steigt und die Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der Energiepolitik, können beschleunigt werden.
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--- ENDE Pressemitteilung Schweizerische Bundesbehörden: Bessere Grundlagen für die Erhaltung der wertvollsten Schweizer Landschaften ---
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