18.11.2014, Im Nachgang zur Übernahme von Nationale Suisse hat Helvetia ihren Anteil an Nationale Suisse auf über 98 Prozent erhöht und wird nun das Verfahren zur Kraftloserklärung der verbliebenen Aktien von Nationale Suisse gemäss Art. 33 BEHG einleiten.
Am 8. August 2014 veröffentlichte die Helvetia Holding AG («Helvetia») ein öffentliches Kauf- und Tauschangebot gemäss Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Schweizerische National-Versicherungs- Gesellschaft AG.
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist am 9. Oktober 2014, 16.00 Uhr (MESZ) hielt Helvetia 96.29 Prozent der Stimmrechte und des Aktienkapitals von Nationale Suisse (Beteiligungsquote). Ab dem 23. Oktober 2014 erwarb Helvetia weitere 378 225 Aktien und hält damit neu über 98 Prozent an Nationale Suisse.
Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine mögliche Kraftloserklärung der sich noch im Publikum befindenden Nationale Suisse- Aktien erfüllt und Helvetia wird nun das Verfahren zur Kraftloserklärung gemäss Art. 33 BEHG einleiten. Ferner ist beabsichtigt, die Nationale Suisse-Aktien unmittelbar nach Rechtskraft des Kraftloserklärungsurteils von der SIX Swiss Exchange AG dekotieren zu lassen.
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