11.03.2010 | 15:55 Uhr
| Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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11.03.2010, Im Dezember 2009 erschienen Berichte in den Medien, wonach ein bekannter und bereits seit
Mai 2008 durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft untersuchter Diebstahl von
Kundendaten der HSBC Private Bank (Suisse) SA in Genf möglicherweise einen grösseren
Kundenkreis betreffen könnte als zuvor angenommen. Die FINMA steht seither in engem
Kontakt mit der HSBC und den zuständigen Behörden des Bundes.
Der Verdacht, dass eine weitreichendere Menge an Kundendaten vom Diebstahl betroffen sein könnte, bestätigte sich endgültig, nachdem die Bundesanwaltschaft der HSBC Anfang März 2010 Zugang zu den Daten gewährte, welche ihr die französischen Justizbehörden übermittelt hatten.
Die FINMA eröffnete nun ein formelles Verwaltungsverfahren gegen HSBC. Sie untersucht, wie es 2007 zu einem Datendiebstahl dieses Ausmasses kommen konnte und ob die seither von der HSBC getroffenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Vorfälle den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Die FINMA wird über den Abschluss des Verfahrens informieren. Während des laufenden Verfahrens werden keine Auskünfte über die einzelnen Verfahrensschritte erteilt.
--- ENDE Pressemitteilung FINMA untersucht Datendiebstahl bei der HSBC ---
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Über Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA:
Als staatliche Aufsichtsbehörde ist die FINMA mit hoheitlichen Befugnissen über Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler sowie kollektive Kapitalanlagen ausgestattet. Sie ist zuständig für die Geldwäschereibekämpfung und wickelt bei Bedarf Sanierungsverfahren und Konkurse ab. Darüber hinaus ist sie Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen und Beschwerdeinstanz bei von der Übernahmekommission erlassenen Verfügungen im Bereich der öffentlichen Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften.
Die FINMA bewilligt den Betrieb von der Aufsicht unterstellten Unternehmen und Organisationen, sie überwacht die Beaufsichtigten in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente sowie auf die dauernd einzuhaltenden Bewilligungsvoraussetzungen. Die FINMA spricht bei Bedarf und nach Massgabe des Gesetzes Sanktionen aus, leistet Amtshilfe und reguliert. Das heisst, sie arbeitet bei Gesetzesanpassungen und entsprechenden Verordnungen mit, erlässt Rundschreiben und – wo ermächtigt – eigene Verordnungen. Zudem ist sie für die Anerkennung von Selbstregulierungen zuständig.
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