29.12.2009 | 09:57 Uhr
| WEKO
Lesedauer: 1 Minute
29.12.2009, Die Wettbewerbskommission (WEKO) wird den geplanten Zusammenschluss zwischen der France
Télécom-Tochter Orange und der Tele Danmark Communications-Tochter Sunrise vertieft
prüfen. In diversen Märkten im Bereich Mobilfunk bestehen nämlich Anhaltspunkte, dass
die geplante Fusion eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
Im schweizerischen Mobilfunkmarkt sind die drei Netzbetreiber Swisscom, Sunrise und Orange die Hauptakteure. Der Zusammenschluss verringert die Zahl der auf dem schweizerischen Mobilfunkmarkt konkurrierenden Netzbetreiber von drei auf zwei. Das fusionierte Unternehmen würde einen Marktanteil von ca. 40% auf sich vereinen, während der Marktanteil von Swisscom bei ca. 60% verbliebe. Vor diesem Hintergrund hat die WEKO beschlossen, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Mobilfunkmarkt zu prüfen. Dabei wird auch untersucht, ob allenfalls eine kollektiv marktbeherrschende Stellung zusammen mit der Swisscom entstehen kann.
Die Prüfung hat innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten zu erfolgen.
--- ENDE Pressemitteilung WEKO prüft Zusammenschluss zwischen Orange und Sunrise ---
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Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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