Swisscom nimmt mit Erleichterung Kenntnis vom Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

19.02.2010 | 08:53 Uhr | Swisscom AG

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


19.02.2010, Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Festlegung der Preise und der übrigen Bedingungen für den Zugang wie bislang dem Verhandlungsprimat unterliegt. Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hatte gefordert, dass Drittanbieter von einer behördlichen Preissenkung - trotz anders lautender vertraglicher Regelung - automatisch profitieren können, als ob sie die Zugangspreise selber eingeklagt hätten (direkte Drittwirkung).

Die geltende Zugangsregulierung in der Schweiz basiert auf dem Verhandlungsprimat. Die Regelung des Netzzugangs ist also grundsätzlich Sache der Marktteilnehmer. Erst wenn sich diese vertraglich nicht einigen können, kann die ComCom auf Gesuch die strittigen Punkte, z.B. die Preise oder die Drittwirkungsklausel, festlegen. Die ComCom vertrat nach einer Praxisänderung im Oktober 2008 den Standpunkt, die von ihr festgelegten Preise würden von Gesetz wegen auch für Anbieter gelten, die gar kein Gesuch auf Preisfestsetzung eingereicht haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass wie bislang das Verhandlungsprimat und die Vertragsfreiheit Vorrang vor behördlichen Eingriffen durch die ComCom haben. Haben sich die Parteien geeinigt, besteht keine Zuständigkeit der ComCom. Auch ist die ComCom nicht zuständig, in Verträge von Parteien, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, einzugreifen. Mit seinem Entscheid zur Zuständigkeit der ComCom hat das Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.

Die Interkonnektionsverträge für die Jahre 2000 bis 2006, die unterschiedliche Drittwirkungsregelungen enthalten, behalten somit ihre Gültigkeit, es sei denn, ein Zivilgericht würde sie als widerrechtlich qualifizieren. Seit 2007 vereinbart Swisscom mit allen Mitbewerbern für die regulierten Zugangsdienste eine Regelung, wonach diese ebenfalls von tieferen Preisen profitieren können, welche die ComCom in einem Verfahren verfügt, an dem sie nicht beteiligt sind.



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