Mit dem Spitalbeitrag von 15 Franken müssen Patienten einen Teil der Beherbergungskosten beim Spitalaufenthalt übernehmen. Entgegen jeder Logik haben die 15 grössten Krankenkassen auf diese vom Patienten übernommenen Kosten einen Selbstbehalt von 10% verrechnet, der an die Versicherung gezahlt werden musste.
Im Urteil vom 14. Mai 2019 hat das Bundesgericht bestätigt, dass dies unzulässig ist. Die Kassen bekunden zwar die Absicht, künftig korrekt abzurechnen, sie weigern sich aber, vor dem Urteil abgewickelte Rechnungen zu korrigieren und fälschlich einkassierte Beträge rückzuerstatten.
Vorbildliche Reaktion der Concordia
Einzige Ausnahme ist die Krankenkasse Concordia, die vorbildlich reagiert: Sie informiert auf ihrer Website, kontaktiert betroffene Kunden und zahlt falsch abgerechnete Beträge der letzten 5 Jahre zurück.
BAG hat falsche Abrechnung ausdrücklich gutgeheissen
Eine schlechte Figur macht einmal mehr die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Gesundheit. Es hatte die nun vom Bundesgericht als unzulässig eingestufte Abrechnungsmethode ausdrücklich gutgeheissen. In einer Antwort auf eine Interpellation von Konsumentenschutz- Präsidentin und Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo stützt auch der Bundesrat die Haltung des BAG.
Auch nach dem Urteil steht das BAG einer konsumentenfreundlichen Aufarbeitung im Weg: In einem Brief an die Krankenkassen erklärt das BAG, es sei nicht nötig, vor dem Urteil falsch abgerechnete Beträge zurückzuzahlen.
Anstatt eine transparente aktive Information über die fehlerhaften Abrechnungen zu fordern, empfiehlt es lediglich, «Versicherten die Auskünfte zu erteilen, die diese zur neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts einholen möchten».
Sara Stalder, Geschäftsleiterin des Konsumentenschutzes, kritisiert das Verhalten des BAG: «Offensichtlich bemüht sich das BAG, das eigene Fehlverhalten nicht an die grosse Glocke zu hängen. Stattdessen stellt es sich schützend vor die Krankenkassen, die mit dem Segen des BAG falsch abgerechnet haben. Leidtragende sind einmal mehr die Patienten.»
Der Konsumentenschutz empfiehlt Betroffenen trotzdem eine Rückerstattung zu verlangen. Wenn sich die Krankenkasse nicht kulant zeigt, bleibt immer noch die Möglichkeit im Herbst mit der Grundversicherung zu einer anderen Kasse zu wechseln.
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