ComCom senkt die Preise für die Entbündelung und Interkonnektion

14.12.2010 | von Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom


Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

14.12.2010, Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) senkt den Preis für die Entbündelung der letzten Meile für die Jahre 2009 und 2010 erneut, nachdem dieser bereits im Jahr 2008 auf ein kostenorientiertes Niveau reduziert wurde. Für das Jahr 2010 wird der Preis auf Fr. 16.70 festgesetzt. Zudem reduziert die ComCom auch die Preise für die Kollokation und die Interkonnektionspreise.

Entbündelungspreis um 9% gesenkt
Für den Zugang zur letzten Meile machte die Swisscom für die Jahre 2009 und 2010 einen monatlichen Mietpreis von CHF 18.80 respektive CHF 18.40 geltend. Gegen diese Preise wehrte sich Sunrise bei der ComCom und verlangte eine Überprüfung, ob die Preise kostenorientiert seien. Gestützt auf umfangreiche Kostenanalysen und Preisberechnungen, die das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) durchführte, senkt die ComCom nun den monatlichen Preis für die Entbündelung einer Hausanschlussleitung für das Jahr 2009 auf CHF 17.30 und für 2010 auf CHF 16.70. Diese Mietpreise für die Anschlussleitung werden somit um 8 - 9% gesenkt. Bereits im Jahr 2008 hatte die ComCom den Entbündelungspreis stark reduziert und auf einem kostenorientierten Niveau festgelegt (CHF 18.18 für 2008). Der von der ComCom festgelegte Entbündelungspreis liegt rund 4 CHF über dem europäischen Mittel.

Preise für Kollokation sinken ebenfalls weiter
Damit die Konkurrenten von Swisscom Anschlussleitungen entbündeln können, müssen sie ihre eigenen Geräte in den Anschlusszentralen installieren und selbst betreiben. Dies bezeichnet man als ,Kollokation". Auch in diesem Bereich hat die ComCom nun die Preise erneut gesenkt. Insbesondere stellte sich heraus, dass ein geltend gemachter Kostenzuschlag für die Belüftung nicht gerechtfertigt war. Zudem nahm die ComCom für das Jahr 2009 Korrekturen am Strompreis vor.

Tiefe IC-Preise im europäischen Vergleich
Bei den Interkonnektionspreisen handelt es sich um eine Abgeltung für die Nutzung des Festnetzes der Swisscom zur Durchleitung von Telefonanrufen. Bereits im Jahr 2007 senkte die ComCom diese Preise für die Jahre 2004-2006 deutlich. Im Herbst 2008 korrigierte sie die von Swisscom verlangten Preise ein weiteres Mal um 25 bis 30 Prozent nach unten. Nun erfolgt auch für die Preise 2009 und 2010 eine leichte Senkung. Davon sind insbesondere die Preise für die am häufigsten nachgefragten Dienste, bei denen nach Nutzung abgerechnet wird ("usage charges") betroffen. Im Festnetzbereich zählen die Interkonnektionspreise damit nach wie vor zu den tiefsten in Europa.

Die Preise werden nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtsgültig, sofern keine der Verfahrensparteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegt.


Medienkontakt:
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Sekretariat ComCom T.: +41 31 323 52 90 E.: comcom@comcom.admin.ch W.: www.comcom.admin.chSuchen

--- ENDE Pressemitteilung ComCom senkt die Preise für die Entbündelung und Interkonnektion ---

Über Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom:
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) ist die unabhängige Konzessions- und Regulierungsbehörde im Fernmeldebereich und wurde durch das Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 ins Leben gerufen.

Die Kommission besteht aus sieben von Bundesrat ernannten Mitgliedern, die unabhängige Sachverständige sein müssen. Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstellt zuhanden des Bundesrates jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Beim Vollzug des Fernmelderechtes kann die Kommission das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beiziehen und ihm Weisungen erteilen. Die Kommission hat einzelne ihrer Aufgaben an das BAKOM delegiert.

Tätigkeiten und wichtigste Aufgaben der Kommission

- Vergabe von Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums

- Erteilung der Grundversorgungskonzession

- Festlegung der Zugangsbedingungen (Entbündelung, Interkonnektion, Mietleitungen, usw.), wenn die Anbieterinnen in Verhandlungen keine Einigung erzielen

- Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne

- Regelung der Modalitäten der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienstanbieterin

- Entscheid über Aufsichtsmassnahmen (Art. 58 FMG) und Verwaltungssanktionen (Art. 60 FMG)

Quelle: ComCom


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