WEKO eröffnet Untersuchung gegen Hallenstadion und Ticketcorner

08.02.2010 | von Wettbewerbskommission WEKO

Uhr Lesedauer: 1 Minute


08.02.2010, Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 2. Februar 2010 eine Untersuchung gegen die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und Ticketcorner AG (Ticketcorner) eröffnet. Die Untersuchung soll aufzeigen, ob die Kooperation zwischen AGH und Ticketcorner einerseits und das Verhalten der AGH gegenüber Veranstaltern andererseits gegen das Kartellgesetz verstossen.


Die AGH und Ticketcorner haben per Anfangs 2009 einen fünfjährigen ,Kooperationsvertrag" abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung werden die Veranstalter von Anlässen im Hallenstadion verpflichtet, jeweils mindestens 50% der Tickets über Ticketcorner zu vertreiben.

Diesbezüglich sind beim Sekretariat der WEKO zwei Anzeigen von Konkurrenten der Ticketcorner eingegangen. Die in der Folge eröffnete Vorabklärung hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die getroffene Vereinbarung als kartellrechtlich unzulässige Abrede beurteilt werden könnte, da sie andere Mitbewerber vom Markt für den Vertrieb von Veranstaltungstickets ausschliesst. Ausserdem könnte die AGH ihre allenfalls marktbeherrschende Stellung missbrauchen, indem sie die Veranstalter zum Verkauf mindestens 50% ihrer Tickets über Ticketcorner verpflichtet.

--- ENDE Pressemitteilung WEKO eröffnet Untersuchung gegen Hallenstadion und Ticketcorner ---

Über Wettbewerbskommission WEKO:

Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO



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