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WEKO eröffnet Untersuchung im Bereich des Strassen- und Tiefbaus

10.06.2009 | von Wettbewerbskommission WEKO


Wettbewerbskommission WEKO

10.06.2009, Am 8. Juni 2009 eröffnete die Wettbewerbskommission eine Untersuchung gegen verschiedene Unternehmen im Bereich des Strassen- und Tiefbaus in den Kantonen Aargau und Zürich. Bei den Verfahrensadressaten wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt.

Der WEKO liegen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte für Wettbewerbsabreden vor, wonach sich die beteiligten Unternehmen abgesprochen haben, insbesondere um bei Ausschreibungen die Offertsummen zu koordinieren und so Bauprojekte und Kunden aufzuteilen.

Die WEKO hat daher eine Untersuchung eröffnet und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung soll geprüft werden, ob tatsächlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen.



--- ENDE Pressemitteilung WEKO eröffnet Untersuchung im Bereich des Strassen- und Tiefbaus ---

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO


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