WEKO prüft Zusammenlegung der Frühzustellung der Post, der NZZ-Gruppe und der Tamedia

27.05.2009 | von Wettbewerbskommission WEKO

Uhr Lesedauer: 1 Minute


27.05.2009, Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlusses zwischen der Post, der NZZ-Gruppe und der Tamedia ergab Anhaltspunkte, dass eine marktbeherrschende Stellung im Bereich der Frühzustellung von Zeitungen begründet oder verstärkt werden könnte. Deshalb führt die Wettbewerbskommission (WEKO) eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses durch.


Die Post, die NZZ-Gruppe und Tamedia planen die Zusammenlegung ihrer Aktivitäten im Bereich der Frühzustellung von Zeitungen. Dadurch entsteht eine neue Frühzustellorganisation, welche den Grossteil der Deutschschweiz und gewisse Teile der Romandie abdeckt.

Die vorläufige Prüfung durch die WEKO ergab Anhaltspunkte, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung im Bereich der Frühzustellung von Zeitungen begründet oder verstärkt werden könnte. Deshalb wird die WEKO den Zusammenschluss einer vertieften Prüfung unterziehen. Eine zentrale Frage wird dabei sein, ob und in welchem Ausmass in der Frühzustellung potenzielle Konkurrenz zu Post, NZZ-Gruppe und Tamedia besteht, welche in den Markt eintreten könnten. Denn im Tätigkeitsgebiet der neuen Frühzustellorganisation sind keine oder sehr wenige andere Frühzustellorganisationen tätig.

--- ENDE Pressemitteilung WEKO prüft Zusammenlegung der Frühzustellung der Post, der NZZ-Gruppe und der Tamedia ---

Über Wettbewerbskommission WEKO:

Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO



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