WEKO eröffnet Untersuchung im Bereich Türelemente

09.12.2008 | von Wettbewerbskommission WEKO


Wettbewerbskommission WEKO

09.12.2008, Am 8. Dezember 2008 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Unter- suchung gegen verschiedene Vertreiber von Türelementen eröffnet.

Es liegen Hinweise vor, dass diese Unternehmen Abreden über Preise, Rabatte und Preiskonditionen getroffen ha-ben. Die Untersuchung soll zeigen, ob solche Abreden zwischen den Vertreibern von Tür-drückern, Türschlössern, Türscharnieren etc. tatsächlich bestehen bzw. bestanden haben und wie sich diese in der Schweiz ausgewirkt haben.

Im Juli 2007 hatte die WEKO bereits eine Untersuchung im Bereich Baubeschläge eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden dem Sekretariat zusätzliche wettbewerbsbeschrän-kende Sachverhalte angezeigt, die Anlass für eine weitere Untersuchung geben. Liefern Un- ternehmen in laufenden Verfahren unaufgefordert Informationen oder Beweismittel über wei- tere Wettbewerbsverstösse, kann dies zu einer erheblichen Reduktion der Sanktionen führen.

--- ENDE Pressemitteilung WEKO eröffnet Untersuchung im Bereich Türelemente ---

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO


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