WEKO beendet Untersuchung gegen Documed AG

17.07.2008 | von Wettbewerbskommission WEKO

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


17.07.2008, Die Wettbewerbskommission (Weko) schliesst die Untersuchung gegen die Documed AG betreffend die Publikation von Arzneimittelinformationen mit einer einvernehmlichen Regelung. Während des Untersuchungsverfahrens hatte die Documed AG diskriminierende Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Publikation von Arzneimittelinformationen fallengelassen. Mit Entscheid vom 7. Juli 2008 hat die Weko Kenntnis von diesen Anpassungen genommen und der Documed AG für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkungen eine reduzierte Sanktion von CHF 50'000.-- auferlegt.


Mehrere Elemente der Rechnungsstellung für die Publikationsdienstleistungen der Documed AG haben diejenigen Pharmaunternehmen, welche Arzneimittelinformationen bei der Documed AG publizieren lassen, diskriminiert. Die Diskriminierung betraf insbesondere Unternehmen, die eine grössere Anzahl von Arzneimittelinformationen (über 90 Texte) publizieren lassen. Hingegen konnte keine Erzwingung von unangemessenen Preisen im Sinne des Kartellgesetzes nachgewiesen werden. Die Untersuchung bezog sich auf einen kleinen Markt, betraf jedoch direkt oder indirekt das Verhalten von grossen Unternehmen im Gesundheitswesen. Dieses Untersuchungsverfahren hat es der Weko ermöglicht, ihre Praxis für Fälle zu festigen, in denen Unternehmen kooperieren und ein wettbewerbswidriges Verhalten im Verlauf des Verfahrens aufgeben. Die Documed AG, eine Tochtergesellschaft der Galenica AG, publiziert die Arzneimittelinformationen in verschiedenen Medien, insbesondere im gedruckten Arzneimittel-Kompendium der Schweiz. Dieses wird häufig von medizinischen Fachpersonen konsultiert. Auf dem Markt für die Publikation von Arzneimittelinformationen ist die Documed AG marktbeherrschend. Das Herunterladen von Arzneimittelinformationen aus der Online-Version des Kompendiums ist laut einem kürzlich veröffentlichen Entscheid des Bundesgerichtes zulässig. Dagegen ist die Publikation von Arzneimittelinformationen aufgrund des Heilmittelgesetzes durch Swissmedic reglementiert.

--- ENDE Pressemitteilung WEKO beendet Untersuchung gegen Documed AG ---

Über Wettbewerbskommission WEKO:

Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO



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