eSchKG: Neue Frist für statistische Daten. Symbolbild, mit KI erstellt.
02.09.2026, Bern – Im elektronischen Betreibungswesen gelten ab 15. September 2026 neue Vorgaben. Die kantonalen Betreibungsämter müssen die statistischen Daten für die Berechnung der eSchKG-Gebühren künftig bereits bis zum 30. September aufbereiten. Die eigentliche elektronische Übermittlung erfolgt anschliessend innert sieben Tagen. Für Unternehmen und Privatpersonen entstehen dadurch keine neuen Meldepflichten.
Neue Frist für eSchKG-Statistik
Das Bundesamt für Justiz (BJ) betreibt mit eSchKG die zentrale Plattform für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungs- und Konkurswesen.
Für die Nutzung des eSchKG-Verbundes werden Gebühren erhoben. Grundlage für deren Berechnung sind statistische Daten der Betreibungsämter über die Nutzung des elektronischen Systems.
Mit der revidierten «Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen» wird der bisherige Ablauf angepasst. Die Betreibungsämter müssen die für die Gebührenerhebung erforderlichen statistischen Daten künftig spätestens am 30. September des laufenden Jahres aufbereiten.
Die elektronische Anfrage erfolgt am ersten Werktag nach dem 30. September. Danach müssen die Daten dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen elektronisch übermittelt werden.
Warum die bisherige Regelung geändert wird
Bisher erfolgte die Übermittlung der statistischen Angaben erst im Dezember. Die Betreibungsämter lieferten die Daten jeweils nach dem 5. Dezember innerhalb von zehn Tagen. Dazu gehören beispielsweise Angaben zur Anzahl elektronischer Betreibungsregisterauskünfte oder zu den über eSchKG verarbeiteten Betreibungsbegehren.
Die anschliessende Gebührenabrechnung musste dennoch im selben Geschäftsjahr abgeschlossen werden. Dadurch fielen die Arbeiten zur eSchKG-Abrechnung zeitlich mit den Jahresabschlüssen zusammen und führten im Dezember zu einer erhöhten administrativen Belastung.
Auch Unregelmässigkeiten – beispielsweise geänderte Adressdaten – konnten dazu führen, dass Rechnungen nicht mehr rechtzeitig im laufenden Geschäftsjahr verarbeitet werden konnten.
Mit der früheren Datenerhebung soll für die Rechnungsstellung künftig mehr Zeit zur Verfügung stehen.
Gebühren für Oktober bis Dezember werden geschätzt
Da die statistischen Daten bereits Ende September aufbereitet werden, stehen die definitiven Nutzungszahlen für Oktober, November und Dezember zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest.
Der Gebührenanteil für das vierte Quartal wird deshalb zunächst geschätzt. Die entsprechende Akontozahlung richtet sich nach der Vorjahresrechnung.
Die Differenz zwischen den geschätzten und den tatsächlich angefallenen Werten für die Monate Oktober bis Dezember wird bei der Gebührenerhebung des folgenden Jahres verrechnet.
Damit kann das Bundesamt für Justiz die Gebühren für die Nutzung des eSchKG-Verbundes rechtzeitig im laufenden Geschäftsjahr in Rechnung stellen.
Was ändert sich für Unternehmen und Privatpersonen?
Die neuen Vorgaben richten sich an die Betreibungsämter und betreffen die statistische Datenerhebung sowie die Gebührenabrechnung mit dem Bundesamt für Justiz. Für Unternehmen und Privatpersonen führt die Verordnungsänderung keine neuen Meldepflichten ein.
Die Anpassung zeigt zugleich, wie stark auch das Schweizer Betreibungs- und Konkurswesen inzwischen auf standardisierte elektronische Datenprozesse ausgerichtet ist.
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Inkrafttreten am 15. September 2026
Die revidierte «Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen» tritt am 15. September 2026 in Kraft.
Quelle: Bundesamt für Justiz (BJ), Medienmitteilung vom 1. September 2026; revidierte «Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen».





