Die gesamte Warenausfuhr[1] aus der Schweiz ist 2025 gegenüber dem Vorjahr um rund 17 Prozent höher ausgefallen. Die Kriegsmaterialausfuhren verzeichneten im Vergleich zum Vorjahr eine noch deutlichere Zunahme, und zwar um CHF 283.5 Mio. auf CHF 948.2 Mio. Dies entspricht einer Veränderung gegenüber 2024 um knapp 43 Prozent. Damals wurde Kriegsmaterial im Wert von CHF 664.7 Mio. exportiert.
Grösster Abnehmer ist DeutschlandDie fünf Hauptabnehmerländer waren Deutschland mit Lieferungen im Wert von CHF 386.4 Mio., gefolgt von den USA mit CHF 94.2 Mio., Ungarn mit CHF 63.4 Mio., Italien mit CHF 62.2 Mio. und Luxemburg mit CHF 47.4 Mio.
Grössere Geschäfte in der Berichtsperiode waren die Ausfuhren von diversen Munitionsarten und Munitionskomponenten (CHF 215.0 Mio.) sowie von gepanzerten Fahrzeugen und deren Bestandteile nach Deutschland (CHF 124.8 Mio.), von diversen Munitionsarten und Munitionskomponenten nach Ungarn (CHF 62.8 Mio.), von Bestandteilen für Geschütze nach Italien (CHF 49.7 Mio.) und von Bestandteilen für Kampfflugzeuge nach den USA (39.8 Millionen Franken).
Rund 91 Prozent (2024: 85 %) des ausgeführten Kriegsmaterials waren für Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) bestimmt, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen für die Kontrolle strategisch sensibler Güter angehören (Gruppe der Nuklearlieferländer, Australiengruppe, Raketentechnologiekontrollregime, Wassenaar Vereinbarung)[2].
Aufgeteilt nach Kontinenten machten die Exporte nach Europa 86.14 Prozent (2024: 81.14%) aller Ausfuhren aus, nach Amerika 10.37 Prozent (12.33%), nach Asien 3.26 Prozent (6.38%), nach Australien 0.20 Prozent (0.01%) und nach Afrika 0.03 Prozent (0.13%).
Betrachtet man die Kategorien von Kriegsmaterial (Anhang 1 der KMV), dann entfielen im Jahr 2025 43.22% der Ausfuhren auf Munition sowie Munitionsbestandteile (Pos. KM 3) und 23.66% auf gepanzerte Fahrzeuge sowie deren Bestandteile (KM 6). 10.37% entfielen auf Waffen jeglichen Kalibers sowie dazugehörige Bestandteile (KM 2), 6.34% auf Bestandteile zu Kampfflugzeugen (KM 10), 5.87% auf Feuerleiteinrichtungen sowie dazugehörige Bestandteile (KM 5), 4.49% auf militärische Explosiv-, Brenn- und Treibstoffe (KM 8) und 3.90% auf Kleinwaffen sowie Waffenbestandteile (KM 1).
Die restlichen 2.15% verteilten sich auf fünf weitere Kategorien.
Abnahme des Werts der erteilten Bewilligungen bei den besonderen militärischen GüternDas SECO veröffentlicht ebenfalls eine Statistik zu den erteilten Einzelbewilligungen von besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 der Güterkontrollverordnung (u.a. Schutzausrüstung für zivile Flugzeuge, Nachtsicht- und Wärmebildgeräte, Lacke für Signaturunterdrückung, elektronische Störausrüstung, ballistische Schutzausrüstung, Beobachtungsdrohnen, Landeführungssysteme für Drohnen, Simulationsausrüstung). Der Gesamtwert der nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung neu erteilten Einzelbewilligungen belief sich 2025 auf 30.2 Millionen Franken (2024: 73.6 Millionen).
Kriegsmaterialexporte vor dem Hintergrund der Eskalation im Nahen und Mittleren OstenDie Schweiz ist zutiefst besorgt über den bewaffneten Konflikt im Nahen und Mittleren Osten, der gegen das Völkerrecht, insbesondere gegen das Gewaltverbot, verstösst. Sie fordert die uneingeschränkte Einhaltung des Völkerrechts, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und des humanitären Völkerrechts. Sie ruft alle Parteien zu grösstmöglicher Zurückhaltung auf und fordert den Schutz der Zivilbevölkerung und der zivilen Infrastruktur. Eine Deeskalation und die Rückkehr zur Diplomatie sind dringend erforderlich.
Die Schweiz ist dauerhaft neutral. Im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts stellen sich Fragen zum Neutralitätsrecht, wenn konkrete Entscheidungen getroffen werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es darum geht, Anträge zur Ausfuhr von Kriegsmaterial zu bewilligen.
Das Kriegsmaterialgesetz enthält ein Ausschlusskriterium (Art. 22a, Abs. 2, Bst. a), wonach keine Ausfuhrbewilligung erteilt wird, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Ein internationaler bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn zwischen Staaten auf bewaffnete Gewalt zurückgegriffen wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des Neutralitätsrechts erfüllt sind (Dauer und Intensität der Kampfhandlungen). Das kriegsmaterialrechtliche Ausschlusskriterium geht aber über die neutralitätsrechtlichen Pflichten hinaus, weil das Neutralitätsrecht Kriegsmaterialexporte durch private Unternehmen an Konfliktparteien nicht gänzlich verbietet, sondern lediglich dem Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf kriegsrelevante Güter unterstellt. Die vom Parlament am 19. Dezember 2025 verabschiedete Gesetzesänderung, gegen die bis am 17. April 2026 das Referendum ergriffen werden kann, würde dem Bundesrat den neutralitätsrechtlichen Handlungsspielraum auch bei der Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes einräumen.
Seit der Eskalation am 28.02.2026 im Nahen und Mittleren Osten wurden Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in die USA weder erteilt noch abgelehnt. Gegenüber Iran besteht schon länger ein Rüstungsembargo. Endgültige Kriegsmaterialausfuhren nach Israel wurden bereits seit vielen Jahren nicht mehr bewilligt.
Kriegsmaterialexporte vor dem Hintergrund des Konflikts in der UkraineDie Schweiz wendet im Verhältnis Russland–Ukraine seit der russischen Annexion der Krim 2014 das Neutralitätsrecht an. Dieses bleibt auch während der aktuellen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine anwendbar.
Aufgrund des neutralitätsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots kann die Schweiz Anfragen um Weitergabe von Kriegsmaterial mit Schweizer Ursprung an die Ukraine nicht zustimmen, solange diese in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Zudem schliessen auch die Bewilligungskriterien des Schweizer Kriegsmaterialgesetzes die Lieferung von Kriegsmaterial an Länder aus, die in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Im Zuge der darüber geführten Debatte hat das Parlament im Dezember 2025 eine Anpassung des Kriegsmaterialgesetzes beschlossen. Der Bundesrat soll dadurch mehr Flexibilität im Umgang mit der Nichtwiederausfuhr-Erklärung erhalten (Art. 18 KMG) und trotz der Verwicklung bestimmter Länder in bewaffnete Konflikte Ausfuhrbewilligungen grundsätzlich erteilen (Art. 22a Abs. 2bis KMG), soweit dies neutralitätsrechtlich zulässig ist. Zudem soll er eine Kompetenz zur Abweichung von den Kriterien für Kriegsmaterialexporte erhalten, sofern ausserordentliche Umstände vorliegen und die Interessen der Schweiz dies erfordert (Art. 22b KMG). Die Referendumsfrist läuft bis am 17. April 2026.
Kriegsmaterial in Form von Baugruppen und Einzelteilen, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 2 zur Kriegsmaterialverordnung zum Einbau in ein Rüstungsgut geliefert werden, sind vom Rüstungsgüterembargo der Ukraineverordnung nicht erfasst, sofern die Herstellungskosten der aus der Schweiz verbauten Güter weniger als 50% der gesamten Herstellungskosten des fertigen Rüstungsgutes betragen.
[1] Umfasst den gesamten Aussenhandel, d.h. inkl. Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten.
[2] Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA.
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--- ENDE Pressemitteilung Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2025 ---
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