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Der Schweizer Presserat weist die Medienschaffenden eindringlich darauf hin, bei der
Berichterstattung die Privatsphäre der Opfer und deren Angehörigen zu respektieren. Die Opfer der
Brandkatastrophe sind keine Personen des öffentlichen Interesses. Es gibt keine Notwendigkeit,
Namen oder Bilder von ihnen zu publizieren. Der
Der Schweizer Presserat hat in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2012 Leitlinien für eine faire Berichterstattung in einer solchen Situation aufgestellt. Bei einem Carunfall starben im Kanton Wallis 28 Menschen - vor allem Kinder. Damals wurden zum Teil exzessiv Bilder der Opfer publiziert.
In seinem
Prinzipiell gilt: Die Privatsphäre der Beteiligten - sofern es sich nicht um öffentliche Personen handelt und die Berichterstattung mit ihrer öffentlichen Tätigkeit zusammenhängt - ist auch bei aufsehenerregenden Unglücksfällen, Verbrechen und Katastrophen zu respektieren.
Annik Dubied, Vizepräsidentin des Schweizer Presserats, spricht in der RTS-
Sendung PointJ darüber, wie JournalistInnen medienethisch korrekt über solche Ereignisse
berichten. Die Ausstrahlung wird ab dem 7. Januar 2026 unter folgendem Link zu finden sein:
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Im Entscheid beurteilt und begründet der Presserat, ob und warum ein journalistischer Bericht in Presse, Radio, Fernsehen oder Internet den Journalistenkodex verletzt - oder eben nicht. So garantiert der Rat die freiwillige Selbstregulierung der Medienbranche.
Der Presserat trägt aber auch zur Reflexion und Diskussion über grundsätzliche medienethische Themen bei. Und er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.
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