30.10.2025
| von Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Lesedauer: 4 Minuten
30.10.2025, Die Schweiz schliesst sich den weiteren Massnahmen des 18. Sanktionspakets der Europäischen
Union
(EU) gegenüber Russland sowie den zusätzlich zum 18. Sanktionspaket erlassenen Massnahmen
gegenüber Belarus an. Dies hat der Bundesrat am 29. Oktober 2025 beschlossen. Im Fokus stehen
Massnahmen im Güter-, Finanz und Energiebereich. Die neuen Massnahmen treten am 30. Oktober
2025
in Kraft.
Als Reaktion auf den anhaltenden Krieg Russlands gegen die Ukraine hatte die EU am 18. Juli 2025 im Rahmen ihres 18. Sanktionspakets neue Massnahmen gegenüber Russland erlassen. Bereits am 12. August 2025 übernahm das WBF die in seiner Kompetenz stehenden Massnahmen des 18. Sanktionspaketes. Dabei wurden 14 natürliche Personen sowie 41 Unternehmen und Organisationen der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot unterstellt. Zudem wurden gegen 105 neue Schiffe aus Drittstaaten Kauf-, Verkaufs- und Dienstleistungsverbote verhängt, 26 neue Entitäten strengeren Exportkontrollmassnahmen unterstellt sowie die Preisobergrenze für russisches Rohöl gesenkt.
Massnahmen im Güterbereich
Durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 2025 werden die Exportbeschränkungen für Güter zur Stärkung der Industrie sowie für Güter zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands weiter verschärft. Neu sind u.a. chemische Bestandteile für Treibstoffe sowie bestimmte Metalle und Kunststoffe erfasst. Gleichzeitig hat der Bundesrat einen neuen Verwaltungsmechanismus eingeführt, mit dem Ziel, Umgehungen über Drittstaaten noch wirksamer bekämpfen zu können. Konkret kann das SECO Exporteure über mögliche Umgehungsgeschäfte informieren, womit vorgesehene Ausfuhren automatisch einer Bewilligungspflicht unterstellt und durch das SECO geprüft werden.
Massnahmen im Finanzbereich
Der Bundesrat hat am 29. Oktober das für 23 Banken bereits bestehende Verbot der Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr auf ein vollständiges Transaktionsverbot ausgedehnt und ein solches Verbot für 22 weitere russische Banken neu eingeführt. Seit dem 4. März 2022 sind Investitionen in Projekte, die vom Russian Direct Investment Fund (RDIF) kofinanziert werden, verboten. Diese Massnahme wird ebenfalls verschärft. Neu sind sämtliche Transaktionen mit dem RDIF sowie seinen Unterfonds und Unternehmen verboten, um den Zugang Russlands zu den globalen Finanzmärkten und Fremdwährungen weiter einzuschränken. Hingegen verzichtet der Bundesrat zurzeit darauf, zwei chinesische Regionalbanken, die in der EU einem Transaktionsverbot unterstehen, ebendieser Massnahme zu unterstellen. Es fehlt an Hinweisen auf Aktivitäten von Schweizer Finanzinstituten mit diesen beiden Regionalbanken. Das WBF wird die Situation weiterverfolgen und den Bundesrat im Falle einer veränderten Ausgangslage erneut informieren.
Massnahmen im Energiebereich
Der Bundesrat hat am 29. Oktober auch ein Einfuhrverbot für aus russischem Rohöl raffinierte Erdölerzeugnisse aus Drittländern beschlossen. Damit will er verhindern, dass russisches Rohöl indirekt in die Schweiz gelangt. Ausgenommen vom Verbot sind Einfuhren aus Kanada, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten. Weiter wurden die Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 einem Transaktionsverbot unterstellt. Damit sollen die Fertigstellung, die Instandhaltung, der Betrieb sowie jede künftige Nutzung der Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 verhindert werden. Ausnahmemöglichkeiten sind vorgesehen, unter anderem für regelmässige Instandhaltungsdienste zur Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken.
Weitere Massnahmen
Der Bundesrat hat zudem beschlossen, Massnahmen einzuführen, welche die Schweiz vor unrechtmässigen Schiedsverfahren im Rahmen von bilateralen Investitionsabkommens schützen. Namentlich geht es um Verfahren, die von russischen Unternehmen und Personen eingeleitet werden. So sollen beispielsweise Schiedsentscheidungen, die ausserhalb der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffen werden und zur Erfüllung von Ansprüchen von sanktionierten Personen führen könnten, nicht anerkannt oder vollstreckt werden. Die Schweiz soll zudem das Recht haben, Schadenersatz für Schäden zu verlangen, die ihr im Rahmen von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind.
Prüfauftrag zum 12. Sanktionspaket
Am 18. Dezember 2023 hatte die EU ihr 12. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Der Bundesrat schloss sich diesem Sanktionspaket am 31. Januar 2024 an. Er entschied allerdings, die Meldepflichten für bestimmte Geldtransfers aus der EU vorübergehend nicht zu übernehmen, sondern diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen (news.admin.ch/de/nsb?id=99902). Nach eingehend Prüfung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 29. Oktober 2025 beschlossen, auf die Übernahme dieser Meldepflichten zu verzichten.
Massnahmen gegenüber Belarus
Die EU hatte am 18. Juli 2025 zusätzlich zum 18. Sanktionspaket gegenüber Russland weitere Massnahmen gegenüber Belarus erlassen. Hintergrund dafür ist die anhaltende Beteiligung von Belarus am Krieg Russlands gegen die Ukraine. Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2025 entschieden, sich diesen Massnahmen vollständig anzuschliessen. Die neuen Bestimmungen treten am 30. Oktober 2025 in Kraft. Mit diesem Entscheid gleicht der Bundesrat das Sanktionsregime gegenüber Belarus noch mehr demjenigen gegenüber Russland an. Er will damit die Wirkung stärken sowie Umgehungen entgegen wirken.
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--- ENDE Pressemitteilung Ukraine: Der Bundesrat setzt das 18. Sanktionspaket der EU um ---
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