GRECO: Die Schweiz macht Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung |
28.05.2024
| von Bundesamt für Justiz
28.05.2024, Bern - Die Schweiz erzielt Fortschritte im Kampf gegen die Korruption. Zu diesem Schluss kommt die GRECO (Staatengruppe des Europarates gegen Korruption) in ihrem heute veröffentlichten zweiten Nachtrag zum zweiten Konformitätsbericht. Insbesondere das neue Bundesgesetz für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung leistet einen wichtigen Beitrag zum erfolgreichen Abschluss dieser dritten Länderprüfung.
In ihrem heute veröffentlichten zweiten Nachtrag zum zweiten Konformitätsbericht kommt die GRECO nun zum Schluss, dass die Schweiz bei der Korruptionsbekämpfung Fortschritte gemacht hat. Namentlich die neuen Regeln für mehr Transparenz bei der Politikfinanzierung leisten dazu einen wichtigen Beitrag. Diese kamen erstmals bei den eidgenössischen Wahlen im Oktober 2023 zur Anwendung und verlangen die Offenlegung von Spenden an politische Parteien ab 15 000 Franken. Insbesondere mit diesem neuen Bundesgesetz erfüllt die Schweiz drei der sechs an sie gerichtete Empfehlungen der dritten Länderprüfung.
Abschluss der dritten Länderprüfung Bereits in früheren Berichten hat die GRECO festgestellt, dass die Schweiz bezüglich ihrer Strafbestimmungen alle übrigen Empfehlungen der dritten Länderprüfung umgesetzt hat. Namentlich wurden griffigere Strafbestimmungen gegen die Privatbestechung eingeführt. Der heute veröffentlichte Bericht der GRECO schliesst nun die dritte Länderprüfung ab.
Die Schweiz bleibt engagiert bei der Korruptionsbekämpfung im Rahmen der laufenden vierten und fünften Länderprüfung. Im Jahr 2017 hat die GRECO eine Reihe von Empfehlungen zur Prävention der Korruption im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft verabschiedet.
Medienkontakt:
Olivier Gonin
Bundesamt für Justiz
T+ 41 58 463 08 50
olivier.gonin@bj.admin.ch
--- ENDE Pressemitteilung GRECO: Die Schweiz macht Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung ---
Über Bundesamt für Justiz:
Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie- und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).
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