Angleichung der Erwerbsersatzleistungen

22.12.2023 | von Bundesamt für Sozialversicherungen BSV


Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

22.12.2023, Bern - Die Erwerbsersatzordnung (EO) wurde ursprünglich eingeführt, um den Verdienstausfall von Dienstleistenden in der Armee zu kompensieren. Später kamen Verdienstausfälle im Zusammenhang mit einer Elternschaft hinzu: der über die EO entschädigte Urlaub nach einer Geburt oder Adoption sowie der Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Dezember 2023 eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) in die Vernehmlassung geschickt. Das Ziel der Vorlage ist es, die Leistungen zu vereinheitlichen und an die gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden aus den derzeitigen Mitteln der EO finanziert. Die Vernehmlassung dauert bis 12. April 2024.

Jüngst wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht, die darauf abzielen, die Ungleichbehandlung in der EO zu beheben. Anders als Personen, die Dienst leisten (insbesondere Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst), haben Mütter, Väter, die Ehefrau der Mutter sowie Eltern, die ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, oder Adoptiveltern bislang keinen Anspruch auf die Nebenleistungen der EO (Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten). Der Bundesrat hat deshalb eine Vorlage mit verschiedenen Massnahmen zur Angleichung der Leistungen der EO ausgearbeitet.

Ausweitung der Betriebszulage

Dienstleistende Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf die Betriebszulage, um einen Teil ihrer Fixkosten zu bestreiten. Andere EO-Bezügerinnen und -Bezüger, die ebenfalls selbstständigerwerbend sind, erhalten diese Zulage hingegen nicht, obwohl auch sie während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit Betriebskosten zu tragen haben. Künftig sollen auch sie Anspruch auf Betriebszulagen haben.

Streichung der Kinderzulagen

Die Kinderzulage wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) eingeführt und ist daher nicht mehr notwendig. Sie hat eine Überentschädigung zur Folge, da gemäss FamZG für jedes Kind Anspruch auf nur eine Zulage besteht, unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern.

Ausweitung der Zulage für Betreuungskosten

Personen, die Dienst leisten und ihre Kinder betreuen lassen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der ausgewiesenen Betreuungskosten. Die Entschädigung wird beibehalten und der Kreis der Anspruchsberechtigten auf alle anderen EO-Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter

Wenn ein Neugeborenes aus medizinischen Gründen im Spital bleiben oder sofort nach der Geburt hospitalisiert werden muss, wird die Mutterschaftsentschädigung länger ausgerichtet. Bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter ist hingegen keine entsprechende Regel vorgesehen, obwohl sich die Mutter in diesem Fall nicht um das Neugeborene kümmern kann. Künftig soll es möglich sein, den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts zu verlängern, wie bei einem längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, aber höchstens auf 56 Tage.

Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes

Muss mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen, um sich um ein Kind zu kümmern, das während mindestens vier Tagen im Spital behandelt wird, soll er für die gesamte Dauer des Spitalaufenthalts Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung haben. Sobald das Kind nach Hause kann, besteht der Anspruch während der Genesung für höchstens drei Wochen weiter, sofern die Notwendigkeit der elterlichen Betreuung ärztlich bestätigt ist.


Medienkontakt:

Bundesamt für Sozialversicherungen
Kommunikation
Tel: +41 58 462 77 11
Allgemein: kommunikation@bsv.admin.ch
Für Medien: media@bsv.admin.ch

--- ENDE Pressemitteilung Angleichung der Erwerbsersatzleistungen ---

Über Bundesamt für Sozialversicherungen BSV:
Das BSV sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich – AHV, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, berufliche Vorsorge (Pensionskassen), Erwerbsersatzordnung für Dienst Leistende und bei Mutterschaft sowie Familienzulagen – dafür, dass das Sozialversicherungsnetz gepflegt und den immer neuen Herausforderungen angepasst wird. Zudem ist es auf Bundesebene für die Themenfelder Familie, Kinder, Jugend und Alter, Generationenbeziehungen sowie für allgemeine sozialpolitische Fragen zuständig.

Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.

Per 1. Januar 2004 wurde das Geschäftsfeld Kranken- und Unfallversicherung (KUV) vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überführt. Mit dem Zusammenführen der Gesundheitsfragen in einem Amt sollen Wissen und Kompetenzen in diesem Bereich vereint werden. Mittelfristig erhofft sich der Vorsteher des eidgenössischen Departements des Innern von dieser Reorganisation eine bessere Kenntnis und Kontrolle der Faktoren, die einen Einfluss auf die Gesundheitspolitik haben.

Quellen:
Aktuellenews    HELP.ch   Schweizerische Eidgenossenschaft


Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmen­infor­mation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

Swiss-press.com

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenten­in­for­mationen für Schwei­zerinnen und Schweizer.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Abo kaufen

Publizieren Sie Ihre Medienmitteilungen im Abonnement und profitieren von zwei geschenkten Mitteilungen.

ABO 10 Medienmitteilungen (+2 geschenkt)
Jetzt Abo kaufen »

Mitteilung publizieren

Um Ihre eigene Mitteilung auf Swiss-Press.com zu publizieren, klicken Sie auf folgenden Link:

Jetzt eigene Mitteilung erfassen »

Zertifikat:
Sadp.ch

Kontakt

Email:
info@help.ch

Adresse:
HELP Media AG
Geschäftshaus Airgate
Thurgauerstrasse 40
8050 Zürich


Copyright © 1996-2024 HELP Media AG, Geschäftshaus Airgate, Thurgauer­strasse 40, CH-8050 Zürich. Alle Angaben ohne Gewähr. Im­pres­sum / AGB, Nut­zungs­bedin­gungen, Daten­schutz­er­klärung