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Bundesrat passt nach der Vernehmlassung mehrere Agrarverordnungen an

01.11.2023 | von Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF


Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

01.11.2023, Der Bundesrat hat am 1. November 2023 das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2023 verabschiedet. Die Änderungen betreffen namentlich die Sömmerungsbetriebe, den Direktzahlungskredit, das Reduktionsziel für Stickstoff und die Milchzulagen. Die neuen Bestimmungen werden mehrheitlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Bei den Direktzahlungen wird ein Zusatzbeitrag für Sömmerungsbetriebe ausgerichtet, wenn sie Herdenschutzmassnahmen gegen Grossraubtiere umsetzen. Damit soll auf den starken Anstieg der Anzahl Wölfe reagiert werden, der für die Land- und Alpwirtschaft eine herausfordernde Situation darstellt.

Ausserdem werden die Biodiversitätsbeiträge vereinfacht und präzisiert, um ihren Vollzug zu verbessern. Bei den Produktionssystembeiträgen für eine angemessene Bodenbedeckung auf offener Ackerfläche wird die Anforderung an die gesamtbetriebliche Umsetzung leicht gelockert, indem mindestens 80 Prozent der Flächen die Bedingungen erfüllen müssen.

Die Landwirtschaftsbetriebe beteiligen sich sehr stark an den 2023 eingeführten Produktionssystembeiträgen. Damit diese hohe Teilnahme in den Jahren 2024 und 2025 finanziert werden kann, müssen rund 100 Millionen Franken innerhalb des Direktzahlungskredits umgelagert werden. Entsprechend werden bestimmte Beitragsansätze bei den Direktzahlungen für Versorgungssicherheit, Biodiversität und Tierwohl reduziert. Diese Umlagerung hat keine Auswirkungen auf die Mittelverteilung zwischen Tal- und Berggebiet.

Im Rahmen der Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts müssen beim Direktzahlungskredit Einsparungen von rund 55 Millionen Franken pro Jahr erzielt werden. Diese sollen in den Jahren 2024 und 2025 durch eine lineare Kürzung der Direktzahlungen an die Landwirtinnen und Landwirte um 2,2 Prozent umgesetzt werden.

Beitragsberechtigung für Flächen mit Solaranlagen

Flächen mit standortgebundenen Solaranlagen wie beispielsweise Photovoltaik-Anlagen werden zurzeit nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) gezählt. Im Rahmen der Revision der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung wird diese Bestimmung gelockert. Flächen mit bewilligungsfähigen Solaranlagen gemäss Raumplanungsverordnung, z. B. Ackerflächen, zählen neu zur landwirtschaftlichen Nutzfläche und sind direktzahlungsberechtigt.

Anpassung des Ziels zur Verringerung von Stickstoffverlusten

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» definierte der Bundesrat im April 2022 das Ziel, bis 2030 die Nährstoffverluste (Stickstoff und Phosphor) um mindestens 20 Prozent zu reduzieren. Mit der Annahme der Motion 22.3795 «Ziel zur Verringerung von Nährstoffverlusten senken» hat das Parlament den Bundesrat aufgefordert, diese Zielvorgabe nach unten anzupassen. Dementsprechend wird im vorliegenden Verordnungspaket das Ziel zur Verringerung von Stickstoffverlusten auf 15 Prozent gesenkt. Das Reduktionsziel für Phosphor wird nicht angepasst und beträgt weiterhin 20 Prozent.

Ablehnung der Direktausrichtung der Milchzulagen an die Produzentinnen und Produzenten

In der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2023 vom 24. Januar 2023 bis zum 2. Mai 2023 hatte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vorgeschlagen, die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten zu zahlen. Diese Zulagen werden derzeit an die Erstmilchkäuferinnen und -käufer ausbezahlt. Die Vernehmlassungsvorlage wurde von der gesamten Branche und von der Mehrheit der Kantone abgelehnt. Der Bundesrat hat daher beschlossen, von der Direktauszahlung abzusehen. Allerdings müssen die Milchkäuferinnen und -käufer der Administrationsstelle ab dem 1. Januar 2025 auf der Milchgeldabrechnung die je Produzentin und Produzent gelieferte zulagenberechtigte Menge Milch deklarieren. Damit werden dem Bund Informationen darüber vorliegen, wie die Milchzulagen von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlt werden.

Die neuen Bestimmungen werden mehrheitlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Unterlagen zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2022 sind auf der BLW-Webseite (Agrarpakete aktuell (admin.ch)) abrufbar.


Medienkontakt:
Kommunikationsdienst GS-WBF
info@gs-wbf.admin.ch
+41 58 462 20 07

--- ENDE Pressemitteilung Bundesrat passt nach der Vernehmlassung mehrere Agrarverordnungen an ---

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Quellen:
Aktuellenews    HELP.ch   Schweizerische Eidgenossenschaft


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