Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung für systemrelevante Banken

06.09.2023 | von Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

Uhr Lesedauer: 3 Minuten


06.09.2023, Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. September 2023 die Botschaft zur Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung (Public Liquidity Backstop, PLB) für systemrelevante Banken verabschiedet. Die Eckwerte für einen PLB zur Stärkung der Stabilität des Finanzsektors hatte der Bundesrat bereits im März 2022 beschlossen. Im März 2023 wurde der PLB im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS per Verordnung in Kraft gesetzt. Jetzt sollen der PLB sowie einzelne noch erforderliche Bestimmungen der Verordnung ins ordentliche Recht überführt werden.


Systemrelevante Banken erfüllen Aufgaben, deren Ausfall erhebliche Verwerfungen im Finanzsystem sowie bedeutende volkswirtschaftliche Schäden verursachen kann. Dies betrifft namentlich das Einlagen- und Kreditgeschäft sowie den Zahlungsverkehr.

Vertrauensbildende Massnahme bereits 2022 beschlossen Um die Widerstandskraft systemrelevanter Banken zu stärken, haben Bundesrat und Parlament in den letzten Jahren die Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen erhöht sowie die Abwicklungsfähigkeit dieser Banken verbessert. 2022 beschloss der Bundesrat Eckwerte zur Einführung einer staatlich abgesicherten Liquiditätshilfe, um das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Überlebensfähigkeit einer rekapitalisierten und solventen systemrelevanten Bank zu erhöhen. Ein PLB gehört international zum Standard-Instrumentarium bei Bankenkrisen: Er erhöht die Erfolgschancen einer allfälligen Sanierung einer systemrelevanten Bank, trägt damit zur Finanzstabilität bei und würde die systemrelevanten Banken in der Schweiz mit ihren ausländischen Konkurrenten gleichstellen, womit eine Lücke geschlossen wird. Unter anderem haben das Vereinigte Königreich, die USA, die EU, Japan sowie Kanada den PLB oder ein ähnliches Instrument eingeführt.

Erfüllung des Auftrags aus 2022 und Überführung in ordentliches Recht Im Rahmen der Bewältigung der Vertrauenskrise bei der Credit Suisse hat der Bundesrat am 16. März 2023 die Grundlagen des PLB mittels Notrecht eingeführt. Mit dieser Vorlage sollen nun der Auftrag des Bundesrates aus 2022 erfüllt und einzelne im März 2023 mit Notverordnung eingeführte Bestimmungen in ordentliches Recht überführt werden. Obsolet geworden sind jedoch unter anderem die Bestimmungen zur Verlustgarantie des Bundes gegenüber der UBS für gewisse Aktiva, die diese von der Credit Suisse übernommen hat. Diese Bestimmungen waren in der Vernehmlassungsvorlage noch enthalten. Die UBS hat den Garantievertrag mittlerweile aber gekündigt.

Ergänzung mit einer Abgeltungspauschale In der Vernehmlassung wurde die Vorlage insgesamt mehrheitlich begrüsst. Um einem breit geäusserten Anliegen aus der Vernehmlassung zu entsprechen, soll der PLB mit einer Abgeltungspauschale ergänzt werden, welche die systemrelevanten Banken im Voraus zuhanden des Bundes entrichten müssen. Mit dieser Pauschale sollen das Risiko für den Bund abgegolten und Wettbewerbsverzerrungen entschärft werden. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein PLB gewährt wird oder nicht. Beim tatsächlichen Bezug fallen zusätzlich Prämien und Zinsen an.

Parallel zur Vorlage zur Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung laufen die Arbeiten an der Gesamtevaluation des «Too big to fail»-Regelwerks weiter. Der Bundesrat wird dazu im Frühjahr 2024 einen Bericht publizieren.

Was ist ein Public Liquidity Backstop (PLB)? Der Public Liquidity Backstop (PLB) ist eine staatliche Liquiditätssicherung, welche international zum Standard-Instrumentarium bei Bankenkrisen gehört. Sie kommt zum Tragen, wenn erstens die bankeigenen flüssigen Mittel nicht mehr ausreichen, um die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, und zweitens auch die Möglichkeit der Zentralbank, gegen ausreichende Sicherheiten ausserordentliche Liquiditätshilfe zu leisten, erschöpft ist. Dann erlaubt ein PLB in dritter Linie, dass die Zentralbank im Rahmen einer Sanierung der betroffenen Bank weitere Liquidität bereitstellt, die vom Staat garantiert ist. Die Höhe der Garantie wird im Einzelfall und je nach Konstellation festgelegt.


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