swissstaffing: Beschränkung der Temporärarbeit im Rahmen des Gesetzes zum öffentlichen Beschaffungswesen im Kanton Genf

06.05.2022 | von swissstaffing


swissstaffing

06.05.2022, Dübendorf (ots) - Die Änderung des "La loi autorisant le conseil d'Etat à adhérer à l'accord intercantonal sur les marchés publics (L-AIMP)" führt eine Beschränkung des Einsatzes von Temporär-arbeitenden bei öffentlichen Aufträgen ein. swissstaffing, als nationaler Branchenverband der Personaldienstleister, ist der Ansicht, dass diese Massnahme gegen die in der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit verstösst und hat aufgrund dessen bei der Verfassungskammer des Kantons Genf eine Beschwerde gegen das am 25. März erlassene Gesetz eingereicht.

Die vom Genfer Staatsrat vorgeschlagene und vom Grossen Rat genehmigte Gesetzesänderung begrenzt den Anteil an Temporärarbeitenden auf öffentlichen Baustellen auf 20% und führt Quoten für kleinere Aufträge ein. Diese Massnahme wirkt sich direkt auf die Interessen der Personalvermittler und darüber hinaus auch auf zahlreiche Genfer Unternehmen aus, die im öffentlichen Beschaffungswesen tätig sind. Für swissstaffing ist jede staatliche Massnahme, die darauf abzielt, die Temporärarbeit einzuschränken, unzulässig, insbesondere wenn es sich um eine wirtschaftspolitische Massnahme handelt, die dem in Artikel 27 der Bundesverfassung garantierten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zuwiderläuft.

Massnahmen gegen die Wirtschaftsfreiheit

Alle früheren gesetzlichen Versuche, die Temporärarbeit im öffentlichen Beschaffungswesen in den Kantonen Genf oder Tessin zu beschränken, wurden von den Gerichten als nicht rechtskonform abgewiesen. Der Staatsrat des Kantons Genf hatte eine solche Beschränkung bereits 2017 in einem Entwurf zur Änderung des Reglements über das öffentliche Beschaffungswesen vorgeschlagen. Nach der Beschwerde von swissstaffing hatte die Genfer Verfassungskammer die strittigen Bestimmungen für nichtig erklärt.

Das neue Genfer Gesetz verbietet die Temporärarbeit zwar nicht vollständig. Es verfolgt jedoch eindeutig die Absicht, Unternehmen dazu zu bewegen, auf dieses Geschäftsmodell zu verzichten. Dies hat zur Folge, dass den Arbeitnehmenden die Freiheit genommen wird, zwischen einer befristeten und einer festen Anstellung zu wählen. Was die Genfer Unternehmen betrifft, stellen solch einschneidende Massnahmen zweifellos eine Einschränkung der freien Wahl ihrer Produktionsmittel dar und zwingen sie, auf diese Form der wirtschaftlichen Organisation zu verzichten. Diese den Bewerbern auferlegten Beschränkungen führen auch zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen und zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten.

Temporärarbeit ist für kleine und mittlere Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben wollen, eine wichtige Stütze. Sie können dadurch besser auf Auftragsschwankungen reagieren und ihre Belegschaft entsprechend anpassen. Wenn die Temporärarbeit beschränkt wird, besteht die Gefahr, dass Unternehmen auf flexible Arbeitsformen mit geringerer sozialer Absicherung und begrenzten Kontrollen ausweichen - wie Schwarzarbeit oder die Entsendung von ausländischen Arbeitskräften in die Schweiz.

Temporärarbeit - eine stark regulierte Tätigkeit, die das Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Schutz sicherstellt

Die Temporärarbeit als Ganzes unterliegt dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung (AVG) und seit dem 1. Januar 2012 dem als allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV PV). Dank dem GAV PV profitieren Temporärarbeitende von Mindeststandards bezüglich ihrer Lohn- und Arbeitsbedingungen, die regelmässig von den paritätischen Vollzugsorganen (tempcontrol) kontrolliert werden. Ausserdem schreibt der GAV PV grosszügige Regelungen in den Bereichen Weiterbildung, Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge vor.

Bei Temporäreinsätzen herrschen keine prekären Arbeitsverhältnisse vor. Es handelt sich dabei um eine eigene Kategorie von Arbeitsverhältnissen, die vom Gesetzgeber gewollt und im Interesse von Arbeitgebern, Personalverleihern und Temporärarbeitenden durch das verfassungsmässige Recht auf Wirtschaftsfreiheit geschützt ist. Das Gesetz und der GAV PV, welche die Temporärarbeit regeln, garantieren eine starke soziale Sicherheit. In den Augen von swissstaffing gibt es keine Rechtfertigung für das Eingreifen des Kantons in die Bereiche Personalverleih und öffentliches Beschaffungswesen. Auf dieser Grundlage wurde beschlossen, bei der Verfassungskammer des Kantons Genf gegen das Gesetz Beschwerde einzulegen.

Pressekontakt:

Leif Agnéus

Präsident swissstaffing

leif.agneus@swissstaffing.ch

Boris Eicher

Leiter Rechtsdienst swissstaffing

044 388 95 38

boris.eicher@swissstaffing.ch

www.swissstaffing.ch



--- ENDE Pressemitteilung swissstaffing: Beschränkung der Temporärarbeit im Rahmen des Gesetzes zum öffentlichen Beschaffungswesen im Kanton Genf ---

Über swissstaffing:
swissstaffing ist das Kompetenz- und Servicezentrum der Schweizer Personaldienstleister. Als Arbeitgeberverband vertritt swissstaffing die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. swissstaffing fördert die Interessen der Personaldienstleistungs-Branche und setzt sich aktiv für das Image der Temporärarbeit ein.

swissstaffing setzt sich seit über 50 Jahren für die Temporärbranche der Schweiz ein. 1968 wurde der Schweizerische Verband der Unternehmungen für Temporärarbeit und private Arbeitsvermittlung SVUTA gegründet, um die Interessen der Branche zu vertreten und professionelle Dienstleistungen für die rasch wachsenden Bedürfnisse nach temporären Arbeitskräften und flexiblen Arbeitsmöglichkeiten sicherzustellen.

Der SVUTA fusionierte 1998 mit dem Verband der Personalberater Schweiz VPS und wurde in VPDS umbenannt. Durch die Fusion öffnete sich der Verband auch für Vermittler und HR-Beratungsunternehmen. Seit 2006 heisst der Verband swissstaffing.

Quellen:
news aktuell   HELP.ch


Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmen­infor­mation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

Swiss-press.com

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenten­in­for­mationen für Schwei­zerinnen und Schweizer.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Abo kaufen

Publizieren Sie Ihre Medienmitteilungen im Abonnement und profitieren von zwei geschenkten Mitteilungen.

ABO 10 Medienmitteilungen (+2 geschenkt)
Jetzt Abo kaufen »

Mitteilung publizieren

Um Ihre eigene Mitteilung auf Swiss-Press.com zu publizieren, klicken Sie auf folgenden Link:

Jetzt eigene Mitteilung erfassen »

Zertifikat:
Sadp.ch

Kontakt

Email:
info@help.ch

Adresse:
HELP Media AG
Geschäftshaus Airgate
Thurgauerstrasse 40
8050 Zürich


Copyright © 1996-2024 HELP Media AG, Geschäftshaus Airgate, Thurgauer­strasse 40, CH-8050 Zürich. Alle Angaben ohne Gewähr. Im­pres­sum / AGB, Nut­zungs­bedin­gungen, Daten­schutz­er­klärung