Mit einem erneuten Vorstoss wollte ein parlamentarischer Vertreter des Mieterverbandes erreichen, dass beim Tod eines Mieters dessen Partnerin oder Partner einen Anspruch auf die Mietwohnung erzwingen kann. Ein solcher Zwang wäre sehr einschneidend und auch nicht praxisgerecht: Wenn die Interessen des Vermieters dem neuen Mieterwechsel nicht widersprechen, stimmt der Vermieter diesem Begehren in der Praxis auch zu. Dafür braucht es keine Gesetzesänderung. Der Mieterverbandsvertreter will jedoch die Vertragsfreiheit aushebeln. Er verlangt mit seinem Vorstoss, dass dem Vermieter gegen seinen Willen der Partner des verstorbenen Mieters als neuer Mietvertragspartner aufgezwungen werden kann.
Der Vermieter hätte damit das Recht verloren, seinen künftigen Mieter und Vertragspartner selbst auszuwählen und könnte somit auch die Zahlungsfähigkeit und -moral seines künftigen Vertragspartners vor dem Vertragsabschluss nicht mehr überprüfen. Die Rechtsposition des Vermieters würde damit schwerwiegend beeinträchtigt. Eine solche einseitige Beschneidung der Vermieterrechte lässt sich angesichts der beachtlichen Mietzinsausfallrisiken nicht rechtfertigen. Der HEV Schweiz ist daher erleichtert, dass der Nationalrat diese einseitige Rechtsbeschneidung ablehnte. Der Vorstoss ist damit erledigt.
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