HEV: Geschäftsmietegesetz verfassungswidrig und willkürlich

21.09.2020 | von HEV Hauseigentümerverband Schweiz

Uhr Lesedauer: 3 Minuten


21.09.2020, Zürich - Der HEV Schweiz lehnt das vorgeschlagene Geschäftsmietegesetz ab. Dieses greift rückwirkend in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Mietparteien ein. Damit verletzt das Gesetz sowohl die verfassungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit wie auch die Eigentumsgarantie. Zudem stellt die undifferenzierte Zwangsregelung einen massiven Verstoss gegen die Rechtsgleichheit von Mietern und Vermietern dar.


Der Bundesrat wurde gegen seinen Willen von National- und Ständerat mittels zweier Motionen gezwungen, ein Gesetz auszuarbeiten, das Vermieter von Geschäftsräumen generell zu einem Mieterlass von 60% des Mietzinses bei Covid-19-bedingten Betriebsschliessungen sowie bei bestimmten reduziert geführten Betrieben zwingt. Dieser staatliche Zwang zum Teil-Mieterlass soll bis zu einer willkürlichen Frankengrenze von monatlichen Mietzinsen von 20'000 Franken gelten, verbunden mit einer opt-out- Klausel für Monatsmieten ab 15'000 Franken. Der Bundesrat hat heute das entsprechende Geschäftsmietegesetz zuhanden des Parlaments verabschiedet. Er hat allerdings deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Eingriff in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern ablehnt. In der Vernehmlassung wurde der gesetzliche Zwangseingriff auch von der deutlichen Mehrheit der Kantone abgelehnt.

Willkürliche Pauschalregelung lässt Vermieter für Staatseingriffe haften

Die Zwangsregelung ist ungerecht und unverantwortlich. Die Betriebseinschränkungen erfolgten auf notrechtliche Anordnung des Bundesrates zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Der Vermieter hat diese Beeinträchtigungen weder verursacht, noch kann er diese beheben. Es ist willkürlich, den Vermieter für die Beeinträchtigungen haften zu lassen und ihn durch staatliche Anordnung um 60% seines vertraglichen Mietzinsanspruchs zu berauben. Vermieter - welche die Mieterlasse zu gewähren hätten - müssten jedoch ihre eigenen Kosten (Hypozinsen, Amortisationen, Liegenschaftsverwaltungen, Handwerker) ungeschmälert zahlen. Entgegen der Ansicht von mietverbandsnahen Juristen geht die grosse Mehrheit aufgrund der herrschenden Rechtslehre davon aus, dass Mieter gestützt auf die COVID- 19-Verordnung 2 angeordneten Betriebsschliessungen bzw. -einschränkungen keinen Anspruch auf einen Mieterlass haben, so etwa Prof. Bohnet, Prof. Higi, Dr. Iynedjian, Dr. Peduzzi). Die Zwangsregelung missachtet die konkreten Leistungspflichten in den Geschäftsmietverträgen sowie die finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Mietparteien. Sie ist völlig willkürlich. So profitieren auch vermögende Unternehmer, darunter auch zahlreiche internationale Konzerne.

Mehr Rechtsunsicherheit und Streitpotenzial

Die Zwangsregel schafft neue Rechtsunsicherheit: Wie sollen all die bereits einvernehmlich abgeschlossenen Vereinbarungen der Mietvertragspartner über Mieterlasse und andere Erleichterungen angerechnet werden? In etlichen Kantonen wurde sogar ein Teil der Geschäftsmiete vom Staat übernommen; was geschieht in diesen Fällen? Teilweise erhalten Geschäftsmieter auch Versicherungsleistungen für Betriebsausfälle oder Entschädigungen von Gemeinden. Die Forderungen und auch die Auslegung des rückwirkenden Vertragseingriffs im Einzelfall werden enorme Probleme und Rechtsstreite provozieren.

Ungerechte Wettbewerbsverzerrung

Der staatliche Zwang zum Mieterlass schafft zudem eigentums- und wettbewerbsfeindliche Benachteiligungen. Eingemietete Gewerbetreibende werden entlastet, während Gewerbetreibende, die ihren Betrieb in der eigenen Liegenschaft führen, ihre Einnahmenausfälle durch die Covid-19-Krise selbst tragen und darüber hinaus auch alle ihre Raumkosten (Hypothekarzinsen, Betrieb, Unterhalt) weiterhin vollumfänglich selber zahlen. Der HEV Schweiz empfiehlt dem Parlament, das verfassungswidrige, willkürliche Gesetz zu verwerfen.

Pressekontakt:

HEV Schweiz

Markus Meier, Direktor HEV Schweiz

Tel.: +41/44/254'90'20

Mobile: +41/79/602'42'47

E-Mail: info@hev-schweiz.ch



--- ENDE Pressemitteilung HEV: Geschäftsmietegesetz verfassungswidrig und willkürlich ---

Über HEV Hauseigentümerverband Schweiz:

Der Hauseigentümerverband Schweiz ist die Dachorganisation der Wohneigentümer und Vermieter in der Schweiz. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder. Mit unseren über 100 Regional- und Kantonalsektionen sind wir überall nahe bei unseren Mitgliedern – auch bei Ihnen.

Seit über 100 Jahren setzt sich der HEV konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums ein. Dazu gehören die Eigentumsgarantie, nur so viel Bürokratie wie nötig, wirtschaftlich tragbare Vorschriften sowie massvolle Steuern, Gebühren und Abgaben. Die Mitgliedschaft in einer der grössten Organisationen der Schweiz lohnt sich.


Quellen:
news aktuell   HELP.ch


Weitere Informationen und Links:




Help.ch

Ein Angebot von HELP.ch


Swiss-Press.com ist ein Angebot von www.help.ch und die spezialisierte Plattform für Pressemitteilungen aus der Schweiz. HELP.ch sorgt für hohe Reichweite, professionelle Veröffentlichung und maximale Sichtbarkeit Ihrer Unternehmensnews.

Medienpräsenz mit «Aktuelle News»: Nutzen Sie das Netzwerk von «Aktuelle News», um Ihre Presse- und Medienmitteilungen, Events und Unternehmensnews gezielt zu verbreiten.

Ihre Inhalte werden über News-Sites, Google, Social Media und Online-Portale einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zum Netzwerk gehören führende Presseportale wie Aktuellenews.ch, News.help.ch, Swiss-Press.com und Tagesthemen.ch, Eventportale wie Eventkalender.ch und Swisskalender.ch sowie Online-TV-Plattformen wie Aktuellenews.tv und Handelsregister.tv. Insgesamt stehen über 30 Publikationskanäle zur Verfügung, um Ihre Mitteilungen optimal zu platzieren.