Eine Spielbank darf gemäss Art. 33 Abs. 1 Geldspielgesetz nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben. Bisher gab es keine weiteren Festlegungen hierzu in der Spielbankenverordnung.
Gemäss Gesetzeszweck soll den sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorgebeugt werden. Die nun auf dem Verordnungsweg vorgenommenen Präzisierungen dienen somit vor allem dem Konsumenten- und Spielerschutz. Um die Bevölkerung und die Spielenden vor aufdringlicher und irreführender Werbung zu schützen werden die Werbemassnahmen entsprechend eingeschränkt. Das bereits bestehende Spielverbot für Personen unter 18 Jahren wird dahingehend konkretisiert, dass sich auch Werbung nicht an diese Altersgruppe richten darf. Im Weiteren darf sich die Werbung der Spielbanken nicht an Personen richten, gegen die eine Spielsperre besteht. Dabei handelt es sich um Personen, die überschuldet sind, oder die - ohne überschuldet zu sein - über ihre Verhältnisse spielen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Katja Gey, Leiterin Amt für Volkswirtschaft
T +423 236 68 80





