27.02.2019
| von Stiftung für Konsumentenschutz
Lesedauer: 3 Minuten
27.02.2019, Das Bundesgericht stützt mit dem Urteil vom 8.2.2019 den Entscheid des Handelsgerichts Zürich, wonach
auf die Verbandsklage des Konsumentenschutzes in Sachen «Abgasskandal» nicht einzutreten sei. Damit
ist klar: Die lauterkeitsrechtliche «Verbandsklage» ist untauglich und die Konsumenten sind gegenüber
unlauterem Wettbewerb quasi wehrlos.
Der Gesetzgeber muss den Konsumentinnen und Konsumenten unbedingt rasch ein funktionstüchtiges prozessrechtliches Schutzinstrument zur Verfügung stellen. Wichtig: Die Schadenersatzklage für rund 6’000 betroffene Autohalter ist von diesem Entscheid nicht tangiert.
Zwei Verfahren hat der Konsumentenschutz in Sachen Abgasskandal gegen den Volkswagen-Konzern und die Amag ins Rollen gebracht: Eine Schadenersatzklage für rund 6’000 Betroffene und eine Verbandsklage.
Während der Schadenersatzprozess noch hängig ist, war das Handelsgericht Zürich im Sommer 2018 auf die Verbandsklage nicht eingetreten (vgl. Medienmitteilung vom 22.08.2018): Der Konsumentenschutz legte gegen dieses nicht nachvollziehbare Urteil beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Bundesgericht bestätigt Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts
Das Bundesgericht stützt jedoch in seinem Urteil vom 8. Februar 2019 die Argumentation des Handelsgerichts: Die Abgasmanipulationen seien seit Langem bekannt und es liege somit keine «fortdauernde Störung» vor.
Der Konsumentenschutz verfüge darum nicht über das erforderliche Interesse, wegen der Abgasmanipulationen mit der lauterkeitsrechtlichen Verbandsklage gegen VW und AMAG vorzugehen. Auf die Verbandsklage sei nicht einzutreten. Das heisst konkret: Die Gerichte untersuchen die Frage, ob die Abgasmanipulationen von VW und AMAG nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb widerrechtlich seien, aus rein formellen Gründen nicht.
Die lauterkeitsrechtliche Verbandsklage ist untauglich
Mit diesem Entscheid im erst zweiten Fall der Geschichte der lauterkeitsrechtlichen Verbandsklage erklärt das Bundesgericht dieses Instrument zum toten Buchstaben. Für die Konsumentenorganisationen ist es somit unmöglich, gegen unlautere Anbieter gerichtlich vorzugehen.
Simon Fricker, Schwärzler Rechtsanwälte: «Unternehmen oder Personen, die unlauter handeln, können nun die Verbandsklage jederzeit ins Leere laufen lassen: Sie müssen hierfür einfach nur ihre illegalen Tätigkeiten einstellen.»
Das Parlament muss nun die ZPO-Verbandsklage flott machen
Sara Stalder, Geschäftsleiterin Konsumentenschutz: «Der Abgasskandal bringt damit einen rechtsstaatlichen Missstand ans Licht: Die Konsumentinnen und Konsumenten sind unlauterem Gebaren der Anbieter auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Aber die Menschen müssen sich gegen Betrüger wehren können!
Wir verlangen, dass die Politiker dieses Landes sich hinter ihre Bürger stellen und ihnen angemessene und taugliche Rechtsschutzinstrumente zur Verfügung stellen. Gelegenheit dazu bietet die aktuell laufende Revision der Zivilprozessordnung (ZPO).»
Schadenersatzklage mit 6'000 Teilnehmern ist nicht tangiert
Das Urteil hat keine Auswirkungen auf das hängige Schadenersatzverfahren mit rund 6’000 Teilnehmern. Das Feststellungsinteresse des Konsumentenschutzes ist im Schadenersatzprozess, der noch immer beim Handelsgericht Zürich liegt, kein Thema.
Medienkontakt:
Sara Stalder
Telefon 031 370 24 24
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--- ENDE Pressemitteilung Stiftung für Konsumentenschutz: Bundesgericht erklärt Verbandsklage zum toten Buchstaben ---
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Die Stiftung mit Sitz in Bern kann auf eine breit abgestützte Finanzierung zählen und agiert parteipolitisch unabhängig. Präsidentin: Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo, Geschäftsleiterin: Sara Stalder.
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