WEKO eröffnet Untersuchung gegen Bucher und Brenntag

23.11.2017 | von Wettbewerbskommission WEKO

Uhr Lesedauer: 1 Minute


23.11.2017, Am 21. November 2017 eröffnete die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Untersuchung gegen die Bucher AG Langenthal und die Brenntag Schweizerhall AG wegen des Verdachts auf eine Aufteilung von Kunden beim Vertrieb des Flüssigharnstoffs AdBlue in der Schweiz.


Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Untersuchungsadressatinnen beim Vertrieb von Adblue in der Schweiz Kunden untereinander aufgeteilt und damit gegen das Kartellgesetz verstossen haben. AdBlue ist ein Flüssigharnstoff, welcher zur Reduktion von Stickoxidemissionen von Dieselfahrzeugen eingesetzt wird. In der Untersuchung wird geprüft, ob die Untersuchungsadressatinnen tatsächlich eine unzulässige Abrede getroffen haben.


Medienkontakt:
Dr. Rafael Corazza
Direktor
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--- ENDE Pressemitteilung WEKO eröffnet Untersuchung gegen Bucher und Brenntag ---

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Über Wettbewerbskommission WEKO:

Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO


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