WEKO: Keine vorsorglichen Massnahmen in der Untersuchung Eishockey im Pay-TV

12.07.2017 | von Wettbewerbskommission WEKO

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


12.07.2017, Die Wettbewerbskommission (WEKO) ordnet in der Untersuchung im Bereich der Übertragung von Eishockey im Pay-TV keine vorsorglichen Massnahmen an. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.


Die WEKO hat im Mai 2017 eine Untersuchung gegen die UPC Schweiz GmbH wegen Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich der Übertragung von Eishockey im Pay-TV eröffnet. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob UPC konkurrierenden, insbesondere nicht über das Kabelnetz operierenden TV-Plattformanbietern die Eishockeyübertragungen ungerechtfertigterweise vorenthält. Die WEKO hatte in der Folge einen Antrag von Swisscom auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zu prüfen.

Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass ohne ihren Erlass, d.h. bei Abwarten des Abschlusses der Untersuchung, ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für den Wettbewerb droht.

Auch wenn vorliegend Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten der UPC gegeben sind, konnte die WEKO nicht feststellen, dass durch die mögliche Verweigerung der UPC eine nachhaltige und irreversible Änderung der Marktstruktur auf Ebene der TV-Plattformen droht. Allenfalls von einer unzulässigen Verweigerung betroffenen TV-Plattformen dürfte es möglich sein, verlorene Kunden mit guten Angeboten und guten Dienstleistungen wieder zurück zu gewinnen, selbst wenn der UPC das allenfalls unzulässige Verhalten erst am Ende der Untersuchung untersagt werden sollte.

Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.


Medienkontakt:
Prof. Dr. Vincent Martenet
Präsident
021 692 27 46
079 506 73 87
vincent.martenet@weko.admin.ch

--- ENDE Pressemitteilung WEKO: Keine vorsorglichen Massnahmen in der Untersuchung Eishockey im Pay-TV ---

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Über Wettbewerbskommission WEKO:

Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO


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